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Wie unterscheiden sich arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge und Biomonitoring?

KomNet Dialog 43738

Stand: 16.08.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

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Frage:

Was ist die Unterscheidung von Pflichtvorsorge und Biomonitoring? Bisher wurden doch auch schon die Daten der Untersuchungsergebnisse - sofern die Beschäftigten der Untersuchung nach Beratung zustimmen - der je einzelnen Beschäftigten betrachtet und nachverfolgt. Wo also liegt jetzt der Mehrwert, neben Pflichtvorsorgen ein Biomonitoring einzuführen, das auch davon abhängig ist, dass die Beschäftigten der Abgabe von Biomaterial zustimmen?

Antwort:

Regelungen zur Pflichtvorsorge finden sich in § 4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Im Anhang der ArbMedVV sind die Anlässe für die Pflichtvorsorge aufgeführt. Seit der Novellierung der ArbMedVV steht die Beratung der Beschäftigten im Vordergrund.

Biomonitoring hingegen bezeichnet eine Untersuchungsmethode von biologischen Materialien (meist Blut oder Urin). Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge (egal ob Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge) und ist für die Beschäftigten freiwillig (§ 6 ArbMedVV).

Mit einer Untersuchung in der Pflichtvorsorge (oder auch Angebots- oder Wunschvorsorge) kann man zum Beispiel Beschwerden von Beschäftigten feststellen, weiß aber oftmals nicht, ob diese mit der Gefahrstoffbelastung zusammenhängen.

Beim Biomonitoring hingegen untersucht man zum Beispiel eine Substanz (oder ein Stoffwechselprodukt der Substanz) im Blut oder Urin und kann anhand von Vergleichswerten herausfinden, wieviel der Substanz in den Körper gelangt ist. Man bekommt somit viel mehr Informationen über die Belastung der Beschäftigten und kann genauere Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten treffen. Es gibt auch Biologische Grenzwerte (BGW) oder für krebserzeugende Stoffe andere Vergleichswerte, anhand derer man die aufgenommene Menge einschätzen kann. Wenn der BGW eingehalten ist, sind Schädigungen des Beschäftigten ausgeschlossen. Wenn hohe Werte im Biomonitoring festgestellt werden, kann die Betriebsmedizinerin/ der Betriebsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin/ Arbeitsmediziner dies einschätzen und dem Arbeitgeber mitteilen, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht müssen die Beschäftigten dem entweder zustimmen oder die Aussage muss so anonymisiert werden, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte möglich sind. (siehe Ziffer 6.3 der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 6.2 zu § 6 Abs. 2 der ArbMedVV).