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Müssen wir beim Betrieb eines Schmelzofens, bei dem u.a. Nickel eingesetzt wird, Arbeitsplatzanalysen nach TRGS 402 durchführen lassen?

KomNet Dialog 28694

Stand: 02.03.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Zulässige Belastungen > Schadstoffermittlung, Messungen

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Frage:

Wir betreiben Schmelzöfen u.a. mit Nickel. Müssen wir aufgrund des Nickeleinsatzes generell Arbeitsplatzanalysen nach TRGS 402 durchführen lassen? Vor einigen Jahren wurden diese Analysen durch die BImSchG-Genehigung gefordert. Mittlerweile ist dies nicht mehr Bestandteil der aktuellen Genehmigungen.

Antwort:

Gemäß § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung aller Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durchzuführen. Hierbei müssen Art und Ausmaß aller Expositionswege berücksichtigt werden. Ebenso relevant sind die Inhalte des § 7 Abs. 4 GefStoffV (Minimierungsgebot). „Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren.“

In der von Ihnen angesprochenen TRGS 402 ist explizit aufgeführt, dass „Ermittlungen und Beurteilungen zur inhalativen Exposition […] für alle in der Arbeitsplatzluft auftretenden Gefahrstoffe vorgenommen werden [müssen]. Dabei dienen für eine Reihe von Gefahrstoffen die in der TRGS 900 festgelegten Arbeitsplatzgrenzwerte als Beurteilungsmaßstab.“ Der AGW für Nickel liegt bei 0,006 mg/m³ Raumluft in der alveolengängigen Fraktion.

Der Vollständigkeit halber sei an die Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verwiesen. Bei Umgang mit Nickel hat der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge durch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin durchführen zu lassen (Anhang Teil 1 ArbMedVV). Gem. § 6 Abs. 2 ArbMedVV ist Biomonitoring Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. In anonymisierter Form sollen diese Ergebnisse in die ständige Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung mit einfließen, um den Ansprüchen des § 7 Abs. 4 GefStoffV (s.o.) gerecht zu werden. Für Nickel ist kein Biologischer Grenzwert in der TRGS 903 festgesetzt worden. Gemäß der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 6.2 „Biomonitoring“ zur Konkretisierung der ArbMedVV, müssen andere Werte zur Beurteilung herangezogen werden. Für Nickel existiert ein Biologischer Arbeitsstoffreferenzwert (BAR) der Deutschen Forschungsgemeinschaft von 3 µg/L Urin. Dieser nicht gesundheitlich basierte Wert beschreibt die Belastung der beruflich nicht belasteten Allgemeinbevölkerung. Eine berufliche Zusatzbelastung kann somit aufgedeckt werden.