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Welche Vorsorgeuntersuchungen und welche Impfungen sollen kommunalen Straßenwärtern angeboten werden?
KomNet Dialog 23480
Stand: 30.03.2015
Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Impfangebote, Impfempfehlungen
Frage:
Infektionsgefährdung von kommunalen Straßenwärtern. Im Hinblick auf die Gefährdung durch Biostoffe wurde jetzt die Frage der Notwendigkeit einer Impfung gegen Hepatitis A gestellt. Kontakt zu menschlichen Fäkalien besteht eher selten, wenn, dann zu tierischen Fäkalien. Aus meiner Sicht käme aus Gründen der Praktikabilität eine Kombinationsimpfung gegen Hep A+B in Frage, auch wenn die Hep B Gefährdung aus meiner Sicht zu vernachlässigen ist. Das Angebot von spezifischen Vorsorgeuntersuchungen im Hinblick auf eine BioStoff Gefährdung sehe ich allerdings für diesen Personenkreis nicht. Fragen: a) Grundlage für die Schutzimpfungen? b) Vorsorge nach G42 bzw. BioStoffVO? c) Wer trägt die Kosten?
Antwort:
Rechtliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei beruflichenTätigkeiten mit Biostoffen, einschließlich resultierender Impfungen, ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV. Die Untersuchungsanlässe zur Angebots- bzw. Pflichtvorsorge sind in Anhang Teil 2 der ArbMedVV aufgelistet.
Nach § 6 ArbMedVV sind Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Ist weder eine Pflicht- noch eine Angebotsvorsorge aufgrund der Gefährdungsbeurteilung durchzuführen/anzubieten, so besteht noch die Möglichkeit einer Wunschvorsorge auf Wunsch des Arbeitnehmers (nicht des Arbeitgebers). Siehe hierzu §§ 4, 5 und 5a ArbMedVV.
Ob Sie als Betriebsarzt/-ärztin eine Schutzimpfung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anbieten, hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab, die Sie in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und evtl. der Sicherheitsfachkraft durchführen. Diese setzt die eingehende Kenntnis der Arbeitsplätze und Tätigkeiten voraus und kann nicht Gegenstand von KomNet sein. Es ist hierbei auch zu prüfen, welche Infektionsgefährdungen vorliegen und ob hieraus im Sinne Anhang Teil 2 ArbMedVV eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge resultiert.
Eine Impfung bedarf immer auch einer Indikation und ist nicht einfach so „aus Gründen der Praktikabilität“ durchzuführen. § 6 Abs. 1 ArbMedVV führt hierzu aus:
„Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss er oder sie sich die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Vor Durchführung körperlicher oder klinischer Untersuchungen hat der Arzt oder die Ärztin deren Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem ärztlichen Ermessen zu prüfen und den oder die Beschäftigte über die Inhalte, den Zweck und die Risiken der Untersuchung aufzuklären. Untersuchungen nach Satz 3 dürfen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Der Arzt oder die Ärztin hat die ärztliche Schweigepflicht zu beachten.“
Die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG - und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wie z. B. der ArbMedVV, darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Bezogen auf Kosten für arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV, wie etwa für Beratung, körperliche oder klinische Untersuchungen, Biomonitoring oder Impfungen, heißt das, dass der Arbeitgeber sie in der Regel tragen muss, es sei denn es existiert ein anderer Kostenträger (aber nicht ein Kostenträger der Beschäftigten).