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In welcher Frist muss die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden, wenn sich im Betrieb nichts verändert hat?

KomNet Dialog 16667

Stand: 10.02.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetze bzw. der Betriebssicherheitsverordnung muss bei Verfahrensänderungen oder sonstigen wesentlichen Änderungen überarbeitet werden. Wie sieht es aus, wenn sich im Betrieb nichts geändert hat, in welchen Fristen muss die Gefährdungsbeurteilung dann mind. überarbeitet, bzw. überprüft werden. Die Aufsichtsorgane reden immer von einer Frist von 3 Jahren, stimmt das und wo steht das?

Antwort:

Im Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen zur Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz wird zur Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung folgendes ausgeführt:


" Wann muss ich die Gefährdungsbeurteilung fortschreiben?

Dies ist notwendig, wenn Gefährdungen bisher nicht erkannt wurden oder sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit verändert haben. Anhaltspunkte hierfür sind z. B.:

  • Erkenntnisse aus Arbeitsunfällen,
  • Auftreten von Berufskrankheiten,
  • hohe Fehlzeiten aufgrund arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  • Anschaffung neuer Maschinen und Geräte,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe,
  • Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen, Änderungen der Arbeitsorganisation und des Arbeitsablaufs,
  • neue Informationen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz,
  • neue Arbeitsschutzvorschriften.

Begegnen Sie „neu“ auftretenden Gefährdungen, indem Sie den Prozess der Gefährdungsbeurteilung erneut durchlaufen.

Regelmäßige, vollständige Wiederholungen der Gefährdungsbeurteilung sieht das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Im Rahmen eines systematischen Arbeitsschutzhandelns sollte der Prozess der Gefährdungsbeurteilung jedoch von Zeit zu Zeit überprüft und ggf. verbessert werden.

Muss ich beim Fortschreiben alles wiederholen?

Nein, der Prozess der Gefährdungsbeurteilung muss nur auf die Veränderungen bezogen durchgeführt werden."

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Gefährdungsbeurteilung bei betrieblichen Veränderungen oder neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit anzupassen ist. Eine bestimmte gesetzlich festgelegte Frist, in der eine Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden muss, gibt es nicht.


Es finden sich jedoch in Abhängigkeit von den betrieblichen Gefährdungen verschiedene Vorgaben bzw. Hinweise zu solchen Fristen.


Beispielsweise gibt die DGUV Vorschrift 2 in ihrer Anlage 1 vor, dass in Kleinunternehmen unter 10 Mitarbeiter die Gefährdungsbeurteilung alle "x Jahre" zu überprüfen ist. Die genaue Frist "x" wird von den einzelnen Unfallversicherungsträgern vorgegeben, beispielsweise von der BG Holz und Metall mit 3 Jahren.


Weitere Hinweise finden sich z.B. im § 7 Abs.7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): danach hat der Arbeitgeber "die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation" der Gefährdungsbeurteilung aufzubewahren. Auch die Biostoffverordnung (BiostoffV) trifft Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung. In § 4 Abs. 2 wird ausgeführt: " (...) Ansonsten hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren (...)"


In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist in § 3 (7) ausgeführt, dass "die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen ist. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn 1.sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,

2.neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder

3.die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.

Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Arbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprüfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermerken."