Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Anforderungen werden an das Prüfpersonal (befähigte Personen) für Lötrauchabsaugungen von Ihrer Seite gesehen?

KomNet Dialog 43408

Stand: 06.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

Favorit

Frage:

Lötrauchabsaugungen (Zentralanlagen und Dezentralanlagen) sind aus unserer Sicht wiederkehrend prüfpflichtig. D. h. Prüfung mittels Sicht-/Funktionsprüfung auf ordnungsgemäße Installation, Funktion u. Aufstellung (dies beinhaltet u. a. Abgleich mit Herstellervorgaben u. die Überprüfung der Strömungsgeschwindigkeit) (Vgl. DGUV-I 209-200). Welche Anforderungen werden an das Prüfpersonal (befähigte Personen) gestellt ? Sind wirklich die hohen Anforderungen an die bP aus TRBS 1203 erforderlich (-> Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit)?

Antwort:

Hierzu lässt sich in der TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten", die auch für Lötarbeiten gilt, unter dem Abschnitt 4.6 Absatz 4 und 5 folgendes nachlesen:


"(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass nur wirksame Einrichtungen zum Erfassen und Abscheiden von Gefahrstoffen eingesetzt werden. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen sowie bei den wiederkehrenden Prüfungen nach Abschnitt 5 ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit (Einhaltung der Grenzwerte) zu erbringen.

(5) Die Einrichtungen nach Absatz 4 sind mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren. Siehe TRBS 1203 und DGUV Regel 109-002."


Gemäß § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist eine zur Prüfung befähigte Person eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.


Die TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.


Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.