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Sind die Mengen an entzündbaren Flüssigkeiten in Aerosolverpackungen bei > 10.000 l von der Erlaubnispflicht nach BetrSichV betroffen?

KomNet Dialog 43680

Stand: 09.07.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Sind die Mengen an entzündbaren Flüssigkeiten in Aerosolverpackungen bei > 10.000 l von der Erlaubnispflicht nach BetrSichV betroffen? In § 18 der BetrSichV wird auf den Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwiesen, in der die entzündbaren Flüssigkeiten beschrieben werden. Dort fallen die Aerosolverpackungen unter 2.3 , in der BetrSichV werden sie allerdings nicht erwähnt.

Antwort:

Aerosolpackungen werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Sprühdosen oder Spraydosen bezeichnet. Es handelt sich um ortsbewegliche Behälter, die oftmals auch entzündbare Flüssigkeiten enthalten.


Die Erlaubnispflicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Lageranlagen, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Liter gelagert werden, gilt unabhängig davon, ob die Lagerung in ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern erfolgt.


Entzündbare Flüssigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 °C haben. Es handelt sich dabei um leicht und extrem entzündbare Flüssigkeiten.


In der LV 35 „Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung“ wird im Kapitel E 18 „Erlaubnispflicht“ die Frage E 18.1 zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 „Gesamtrauminhalt“ beantwortet:

„Frage:

Wie ist der Gesamtrauminhalt der gelagerten entzündbaren Flüssigkeiten zu ermitteln?

Antwort:

Bei der Lagerung in ortsfesten Behältern ist der mögliche, bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern der vorgesehene Rauminhalt aller Behälter maßgebend.“


Dies bekräftigt, dass die Erlaubnispflicht auch für Lageranlagen gilt, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Liter in ortsbeweglichen Behältern gelagert werden. Dabei ist die für die Lageranlage vorgesehene Menge an ortsbeweglichen Behältern mit entzündbaren Flüssigkeiten entscheidend. Überschreitet die Summe der Volumina dieser Behälter 10.000 Liter, liegt eine Erlaubnispflicht vor.


Auch die Broschüre der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) „Gefahrstoffe sicher lagern“ (Stand: Dezember 2021) bestätigt die Erlaubnispflicht für Lageranlagen ab 10.000 Liter sofern es sich um Spraydosen mit leicht oder extrem entzündbaren Flüssigkeiten handelt.


Ergänzender Hinweis:

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 510 enthalten in Abschnitt 11 besondere Anforderungen an die Lagerung größerer Mengen Aerosolpackungen.