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Unter welchen Bedingungen verliert ein FWF90 Gefahrstoffschrank bei der Verbringung an einen anderen Ort seine Zulassung?

KomNet Dialog 43083

Stand: 12.03.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Bezugnehmend auf ihren Dialog 17398 möchten wir folgende Frage stellen: Ein FWF90 Schrank geprüft nach DIN 12925 soll an einen anderen Aufstellort verbracht werden. Hier soll er exakt so betrieben werden, wie an seinem vorherigen Aufstellort (Gleiche Lüftung, gleicher Inhalt). Der Bestandsschutz verfällt bei einer Nutzungsänderung. Diese findet unserer Meinung nach nicht statt, wenn der vorgesehene Verwendungszweck und Aufstellvorgaben des Herstellers weiterhin erfüllt bleiben (laut neuer Gefährdungsbeurteilung) Unter welchen Bedingungen verliert ein FWF90 Gefahrstoffschrank seine Zulassung? Warum ist für einen solchen, mängelfreien Gefahrstoffschrank, der weiterhin regelkonform, jedoch an einem anderen Aufstellort betrieben werden soll, ein erneutes Sachverständigengutachten notwendig?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht darf gemäß der TRGS 510 "Lagerung von Gefahtstoffen in ortsbeweglichen Behältern" ein Sicherheitsschrank nach DIN 12925-1 weiter genutzt werden. Auch werden damit bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen nach Nummer 4 und 12 sowie Anlage 5 der TRGS 510 bei der Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten erfüllt (Anlage 3 zu TRGS 510). 


Wird dieser Schrank an einem anderen Ort verbracht, ist der Explosionsschutz - sofern weiterhin entzündbare Flüssigkeiten darin gelagert werden - erneut zu betrachten und zu gewährleisten ("Explosionsschutzdokument" gemäß § 6 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV ), einschließlich der damit verbundenen Prüfungen gemäß Anhang 2, Abschnitt 3 "Explosionsgefährdungen", Nr. 4 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV.

Bleibt der Schrank an seinen ursprünglichen Ort, ist die Explosionssicherheit ebenfalls mindestens alle 6 Jahre zu überprüfen (Anhang 2, Abschnitt 3, Nr. 5 BetrSichV).

Eine Prüfung auf Explosionssicherheit ist somit i.d.R. unumgänglich (Ausnahme: Anhang 2, Abschnitt 3, Nr. 5.4 BetrSichV). Wichtig ist, dass an dem Ort wo der Schrank steht, die Explosionssicherheit gegeben ist.

Der "Bestandsschutz" für den Sicherheitsschrank verfällt nach derzeitiger Rechtslage nicht!


Soll der Sicherheitsschrank für nicht entzündbare Flüssigkeiten genutzt werden (s. Dialog 17398), ist dieser nach der Definition der TRGS 510 ein übliches Lager (s. Nr. 2 Abs. 2 TRGS 510). Die Anforderungen an dieses Lager richten sich nach den zu lagernden Gefahrstoffen (s. Tabelle 1 TRGS 510).