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Wie ist der in der Betriebssicherheitsverordnung genannte Begriff "Transportbehälter" zu verstehen?

KomNet Dialog 43358

Stand: 08.12.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

In einer Abfüllanlage werden entzündbare Flüssigkeiten mit einem Durchlauf von mehr als 1.000 Liter/Stunde abgefüllt. Der § 18 BetrSichV verlangt eine Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde bei Abfüllung solcher Mengen, bezieht sich aber auf den Begriff "Transportbehälter". Abgefüllt werden die Flüssigkeiten (Desinfektionsmittel) in handelsüblichen 500 ml Gebinden. Wie ist jetzt hier der in derBetrSichV genannte Begriff "Transportbehälter" zu verstehen? Sind die Endverbraucherverpackungen "Transportbehälter" und entfällt damit die Erlaubnispflicht?

Antwort:

In der Technische Regel für Gefahrstoffe- TRGS 509 "Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter" Nr. 2 Abs. 8 wird beschreiben, was unter Transportbehälter im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung zu verstehen ist:

"(8) Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind dazu bestimmt, dass in ihnen Gefahrstoffe transportiert und gelagert werden. Zu den ortsbeweglichen Behältern gehören sowohl die gefahrgutrechtlich zugelassenen Transportbehälter wie


  1. Verpackungen (z.B. Fässer, Kanister, Flaschen, Säcke),
  2. Großpackmittel (z.B. IBC, Big Bags bzw. FIBC),
  3. Großverpackungen,
  4. Tankcontainer / ortsbewegliche Tanks,
  5. Eisenbahnkesselwagen, Tankfahrzeuge

als auch Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport."


Die "Endverbraucherverpackungen" sind ebenfalls gefahrgutrechtlich zugelasseneTransportverpackungen evtl. noch mit Umverpackungen. Somit ist die hier beschriebene Füllanlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung erlaubnispflichtig.