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Muss ein Ausbilder für Kranbediener oder Staplerfahrer Weiterbildungsmaßnahmen besuchen, um seine Befähigung zum Ausbilden nicht zu verlieren?

KomNet Dialog 14882

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Muss ein Ausbilder für Kranbediener bzw. auch Staplerfahrer Weiterbildungsmaßnahmen besuchen, um seine Befähigung zum Ausbilden nicht zu verlieren, oder reicht eine einmalige Befähigung aus?

Antwort:

Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk sind explizit keine konkreten Weiterbildungsanforderungen an Ausbilder für Kranführer oder Flurförderzeugfahrer enthalten. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, ob die Qualifikationen, über die ein Ausbilder verfügt, für das jeweilige Fachgebiet noch ausreichend sind oder aufgefrischt werden müssen. 


Nach dem DGUV Grundsatz 308-001 (bisher: BGG 925) "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" (Kapitel 5 - Qualifikation der Ausbilder) gilt z. B.:


  • "Danach kann als Ausbilder für Flurförderzeug-Fahrer tätig werden, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt: Mindestalter 24 Jahre
  • erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen
  • zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen
  • Meister oder mindestens vierjährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion
  • erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern,"


Für nähere Informationen bezüglich der Weiterbildungsanforderungen für Ausbilder von Kranführer oder Flurförderzeugfahrer empfehlen wir eine entsprechende Frage direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu richten.