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Wie soll ein Beschäftigter reagieren, wenn sein Herzschrittmacher durch ein elektromagnetiches Feld gestört wird?
KomNet Dialog 3957
Stand: 16.12.2021
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > elektromagnetische Strahlung / Felder
Frage:
Ich trage einen Herzschrittmacher und befürchte, dass dieser durch elektromagnetische Felder im Betrieb gestört werden kann. - Wie störanfällig sind Herzschrittmacher und wie bemerke ich eine Störung? - Welche Felder können am Arbeitsplatz auftreten?
Antwort:
Die Frage der Störbeeinflussung von Herzschrittmachern (HSM) ist in zahlreichen Untersuchungen erforscht worden. Generell lässt sich sagen, dass die modernen HSM praktisch störfest unter Alltagsbedingungen sind. Selbst wenn es zu einer Beeinflussung durch äußere elektromagnetische Felder kommt, schaltet der HSM auf einen speziellen Modus und arbeitet weiter.
Wenn es zu Funktionsstörungen (aus welchen Gründen auch immer) kommt, kann der HSM-Träger dies z. B. durch einen unregelmäßigen oder verlangsamten Herzschlag bemerken. Im Extremfall kann es zur Bewusstlosigkeit, Herzstillstand und Tod kommen. Diese Zustände sind jedoch meist auf eine Fehlfunktion des HSM oder nicht mehr ausreichende Energieversorgung des HSM und nicht auf äußere Einflüsse zurückzuführen. Die besten Vorsichtsmaßnahmen bestehen in regelmäßigen Kontrollen durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt.
Die Frage nach der Störbeeinflussbarkeit von aktiven medizinischen Implanaten lässt sich pauschal leider nicht beantworten, da diese von mehreren Faktoren wie beispielsweise dem Hersteller und Art des Systems oder der Lage des Implantats abhängt.
In Deutschland ist der Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder durch die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) geregelt. Diese Verordnung legt fest, dass der Arbeitgeber mögliche Gefährdungen ermitteln und beurteilen muss sowie ggf. Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch, persönlich) zu ergreifen hat. Hierzu definiert die Verordnung Grenzwerte, die an den Arbeitsplätzen einzuhalten sind.
Nach der EMFV sind u.a. Träger/-innen eines aktiven oder passiven Implantats als besonders schutzbedürftige Beschäftige zu betrachten. Der Arbeitgeber hat für diese Beschäftigen eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, da trotz Einhaltung der in der Verordnung vorgegeben Grenzwerte nicht gewährleistet ist, dass Implantate nicht beeinflusst werden. Im Rahmen dieser individuellen Gefährdungsbeurteilung sollte u.a. der behandelnde Arzt sowie der Betriebsarzt eingebunden werden. Das setzt natürlich voraus, dass der Arbeitgeber Kenntnis darüber hat, dass eine/einer der Beschäftigten Träger eines Implantats ist.
An einem üblichen Büroarbeitsplatz ist in der Regel nicht mit hohen, die Betriebssicherheit der HSM beeinträchtigenden Einflüssen durch elektromagnetische Einflüsse zu rechnen. Eine gute Hilfestellung bei der Beurteilung der möglichen Gefährdung durch EMF bieten zudem die Technischen Regeln zur EMFV (TREMF). Sie stellen einen praxisnahen Leitfaden bei der Umsetzung der Vorgaben der EMFV dar und enthalten auch viele Informationen bei der Betrachtung von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.
Weiterführende Informationen zum Thema erhalten Sie auch in der DGUV Information 203-043 „Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder“.