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Welche Vorschriften müssen beim Einsatz eines Jochmagnetisierungsgerätes berücksichtigt werden?
KomNet Dialog 43717
Stand: 13.10.2022
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Nichtionisierende Strahlung > elektromagnetische Strahlung / Felder
Frage:
Bei Bedienung eines Wechselstrom-Handjochmagnetisierungsgerätes entsteht eine Tangentialfeldstärke von 35 A/cm (ohne Pole). Welche Vorschriften müssen berücksichtigt werden?
Antwort:
Der Schutz vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder wird in Deutschland durch die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern geregelt (EMFV). Die Verordnung fordert, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin alle Gefährdungen, die im Betrieb durch das Vorhandensein von elektromagnetischen Feldern auftreten können, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung erfasst, bewertet und ggf. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ableitet.
Daher sind die Vorgaben der EMFV auch bei der Jochmagnetisierung einzuhalten. Bei der Umsetzung dieser Vorgaben sollen die Technischen Regeln zur EMFV (TREMF - https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TREMF/TREMF.html ) helfen. Sie sind in drei Teile gegliedert:
- TREMF NF für die Beurteilung statischer und zeitveränderlicher elektrischer und magnetischer Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz
- TREMF HF für die Beurteilung elektromagnetischer Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
- TREMF MR für die Beurteilung von Magnetresonanzverfahren
In vorliegenden Beispiel wäre die TREMF NF anzuwenden. In Teil 1 der TREMF NF ist in Anhang 1 eine Tabelle (Tab. A1.1) zur Bewertung verschiedener Expositionssituationen für Beschäftigte zu finden. Dieser Tabelle kann man entnehmen, dass bei Magnetisierungsgeräten bzw. bei Magnetpulverprüfungen eine Bewertung erforderlich ist. Der Tabelle A2.1 kann man zudem entnehmen, dass eine individuelle Bewertung von besonders schutzbedürftigen Personen (wie Trägern von passiven oder aktiven Implantaten) erforderlich ist. Der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin ist verpflichtet diese Bewertung bzw. die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Verfügt der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin nicht selbst über die notwendigen fachkundigen Kenntnisse, muss er/sie sich fachkundig beraten lassen.