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Muss ein Notrufsystem in Aufzügen die Stillsetzung des Aufzugs veranlassen, wenn es eine Störung feststellt?

KomNet Dialog 43718

Stand: 17.05.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Muss ein Notrufsystem in Aufzügen die Stillsetzung des Aufzugs veranlassen, wenn es eine Störung feststellt?

Antwort:

Nein.


Nach Anhang 1 Z. 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss ein Aufzug mit einem wirksamen Zweiwege-Kommunikationssystem ausgerüstet sein.

Die Anforderungen an dieses Zweiwege-Kommunikationssystem sind in der TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“, Nummer 3.4.3 Absatz 2, konkretisiert. Dort heißt es: "Ein Zweiwege-Kommunikationssystem im Fahrkorb muss die Sprachkommunikation mit einem Notdienst in beide Richtungen ermöglichen (z. B. Gegensprechanlage oder Telefon). Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss mit der Aufzugsanlage fest verbunden sein, das Mitführen von mobilen Kommunikationssystemen, z. B. Mobiltelefonen, ist nicht ausreichend. Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss auch im Falle eines Stromausfalles an der Aufzugsanlage wirksam sein."

Als geeignet wird ein Zweiwege-Kommunikationssystem nach der DIN EN 81-28:2018 angesehen.

Auch nach der DIN EN 81-28:2018 ist eine Außerbetriebnahme des Aufzuges durch das Zweiwege-Kommunikationssystem bei einer Störung nicht vorgesehen. Hier ist lediglich gefordert, dass das Zweiwege-Kommunikationssystem spätesten alle 3 Tage eine automatische Prüfung durchführt. Wird bei dieser automatischen Prüfung ein Fehler festgestellt, muss dieser angezeigt werden.


Hinweis:

Ein nicht funktionsfähiges (wirksames) Zweiwege-Kommunikationssystem stellt einen gefährlichen Mangel dar. Kann dieser gefährliche Mangel nicht unverzüglich beseitigt werden, ist der Aufzug außer Betrieb zu nehmen.