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Sind bei Maschinen mit drehenden Teilen begrenzte Nachlaufzeiten zulässig bzw. besondere Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Nachlaufzeit erforderlich?

KomNet Dialog 43715

Stand: 12.12.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Sind bei Maschinen mit drehenden Teilen (Drehbank, Standbohrmaschine) begrenzte Nachlaufzeiten zulässig bzw. besondere Schutzmaßnahmen (z.B. Spann-/Bohrfutterschutz) in Abhängigkeit von der Nachlaufzeit erforderlich?

Antwort:

Im Rahmen der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV) ist insbesondere die Möglichkeit des sogenannten Stillsetzens nach Betätigung des Not-Aus-Systems für den Einzelfall (je nach Größe und Dimensionierung der Maschine, vorhandene bewegte Massen) zu berücksichtigen. Gerade bei Werkzeugmaschinen älterer Bauart kann es zum Schutz vor dem Berühren sich drehender Teile und oder Werkstücke notwendig werden, (wenn diese vom Bediener erreicht werden können bevor diese Stillstehen) die ohnehin erforderlichen beweglich trennenden Schutzeinrichtungen (z. B. Drehfutterschutz) zusätzlich mit einer Zuhaltefunktion auszustatten. Auf den § 8 Absatz 6 BetrSichV wird an dieser Stelle verwiesen. Im Leerlauf werden die von Ihnen angeführten Maschinen ein anderes Nachlaufverhalten aufzeigen als unter Span, weshalb Einzellprüfungen (Gefährdungsbeurteilung) erforderlich werden. Deshalb sind Werkzeugmaschinen gem. MaschRL (2006/42/EG) mit aktiven Bremssystemen und z. T. auch mit Stillstandsüberwachung etc. vom Hersteller ausgestattet.


Als weitere Erkenntnisquelle zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird an dieser Stelle noch auf die DGUV Information 209-066 "Maschinen der Zerspanung" hingewiesen, ebenso auf die Checkliste der DGUV zur ergonomischen Maschinengestaltung.