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Aus welchem Material müssen Futterschutz und Späneschutz sein, mit denen eine Drehbank nachgerüstet werden soll?

KomNet Dialog 23603

Stand: 10.02.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Aus welchem Material müssen Futterschutz und Späneschutz, die an einer konventionellen Drehmaschine nachgerüstet werden, hergestellt werden? Ist eine Ausführung aus Plexiglas ausreichend, sofern gewährleistet ist, dass die Schutzeinrichtung den zu erwartenden Belastungen (wegfliegende Teile) widerstehen kann?

Antwort:

Die Beschaffenheitsanforderungen an Arbeitsmittel, wie Maschinen, nach §§ 4 - 6 und §§ 8 - 10 sowie Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind einzuhalten.

In § 9 Abs. 1 Ziffer 2 sind die „sicherheitstechnischen Ausrüstungen" von Arbeitsmitteln und in Ziffer 4 die „Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr sowie gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände" explizit genannt.


Die aufgeführte Ausführung einer Schutzeinrichtung aus Plexiglas ist nicht ausreichend, da sie nicht dem aktuellen Stand der Technik entspricht.


Die Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen mit Schutzscheiben an Drehmaschinen, wie z. B. die Werkstoffe, sind in der harmonisierten Typ-C-Norm DIN EN ISO 23125:2015 (u. a. Punkte 5.13 und 6.2 sowie Anhänge A, B und C) enthalten.

Des Weiteren sind Anforderungen an Schutzscheiben in der DGUV-Information (FB HM-040) „Schutzscheiben an Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung" beschrieben.


Nach dem aktuellen Stand der Technik sind an Drehmaschinen z. B. geschützte Polycarbonatscheiben zu verwenden.

Die Checklisten für Drehmaschinen in der Fachbereich AKTUELL 120 „Maschinen der Zerspanung - Checklisten“ geben unter den Beschaffenheitsanforderungen den sicheren Einbau von z. B. Polycarbonatscheiben an. Die Hinweise zum Austausch-Intervall sind zu beachten. Diese Informationen sind ebenfalls in der DGUV Information 209-066 „Maschinen der Zerspanung“ zu finden.


Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 3 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vor der Nachrüstung der Drehmaschine zu erstellen.

Die Betriebsanleitungen der Drehmaschine sowie der Schutzscheiben der Hersteller sind einzubeziehen. Die DGUV-Information (FB HM-040) gibt zu berücksichtigende Aspekte vor der Beschaffung von Schutzscheiben an.