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Wie habe ich den Begriff "unter Verschluss" in der Gefahrstoffverordnung § 8(7) und TRGS 510 4.3(1) zu verstehen?

KomNet Dialog 43709

Stand: 14.09.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Wie habe ich den Begriff "unter Verschluss" in der Gefahrstoffverordnung § 8(7) und TRGS 510 4.3(1) zu verstehen? Müssen die betroffenen Stoffe z.B. in einem durch ein Schloss gesicherten Schrank gelagert werden, oder reicht es aus, durch eine Zugangskontrolle sicherzustellen, dass nur fachkundige Personen Zugriff haben?

Antwort:

In der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" ist hierzu unter 6.5 "Allgemeine Schutzmaßnahmen - Lagerung" in Absatz 17 Folgendes nachzulesen:

"Eine Aufbewahrung unter Verschluss kann u. a. durch verschlossene Arbeitsräume und Lager, z.B. Schlüssel, Codekarten, RFID-Transponder (radio-frequency identification), oder verschlossene Schränke oder Container erfolgen. Auch ein Betriebsgelände mit Werkszaun und Zugangskontrolle einschließlich Industriepark kann hierzu dienen (siehe hierzu auch TRGS 510)."