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Gibt es Ausnahmen für den Transport von Kleinstmengen an Gefahrstoffen (max. 250 ml) in dafür vorgesehen Transportboxen in einem Lastenaufzug mit Begleitperson ?

KomNet Dialog 43595

Stand: 03.10.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Gibt es Ausnahmen für den Transport von Kleinstmengen an Gefahrstoffen (max. 250 ml) in dafür vorgesehen Transportboxen in einem Lastenaufzug mit Begleitperson ?

Antwort:

Eine Kleinstmengenregelung für den Transport von Gefahrstoffen in Aufzügen gibt es nicht.

Grundsätzlich ist jedoch das innerbetriebliche Befördern von Gefahrstoffen eine Tätigkeit, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterliegt. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind (§ 7 GefStoffV).

In dieser Gefährdungsbeurteilung sind die möglichen Gefährdungen zu betrachten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Hierbei sind z. B. folgende Aspekte zu berücksichtigen:

-         Art der Gefährdung (z. B. Gase unter Druck, akute Toxizität)

-         Menge an Gefahrstoffen

-         Sind die Behälter sicher verschlossen?

-         Ist eine Fahrt ohne Begleitperson aufgrund der Gefährdung erforderlich?

-         Besondere Gefährdungen im Störungsfall (Beispiel: Bei längerer Störung des Aufzugs kann ggf. die Kühlung von kalt verflüssigtem Stickstoff nicht aufrechterhalten werden. Die Folge: Übergang in die Gasphase, Erstickungsgefahr oder Druckanstieg im Behälter)

Es ist eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen, die den Beschäftigten zugänglich gemacht wird. Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich, mündlich zu unterweisen (§ 14 GefStoffV).