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Dürfen an einer Anlage Kanister (5 Liter) mit Säuren und Laugen über Schlauchverbindungen angeschlossen werden, ohne dass die Kanister weiter gesichert sind?

KomNet Dialog 21134

Stand: 17.01.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Allgemeine Informationen

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Frage:

Ist es zulässig, an einer Anlage Kanister (5 Liter) mit Säuren und Laugen (WGK2) über Schlauchverbindungen anzuschließen, ohne dass die Kanister weiter gesichert sind (keine Auffangwanne, kein Rückhaltevermögen des Bodens) ? Ist es richtig, dass die TRGS 510 hier nicht greift, weil sich die Stoffe im Arbeitsgang befinden? Und welche Vorschrift wäre dann einschlägig?

Antwort:

Die TRGS 510 greift, wie Sie es bereits vermutet haben, in diesem Fall nicht, da die Stoffe entnommen und nicht gelagert werden. Vielmehr sollten Sie sich an den Anforderungen im Abschnitt 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) „Schutzmaßnahmen“ und der entsprechenden TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ orientieren. Gefahrstoffe sollten immer nur in der Menge am Arbeitsplatz aufbewahrt werden, die zum Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist. Es ist anzunehmen, dass ihre Entscheidung 5 L Kanister über Schläuche anzuschließen auf der Tatsache beruht, dass Sie größere Mengen der Säuren/Laugen regelmäßig benutzen. Ist dies der Fall, verringern Sie bei ordnungsgemäßem Anschluss die Gefährdung der Beschäftigten, da diese nicht regelmäßig manuell diese Stoffe umfüllen müssen. Sie sollten jedoch unbedingt sicherstellen, dass die Kanister gegen Umfallen und Auslaufen gesichert sind. So heißt es auch in der TRGS 500 unter Punkt 4.3.4. „Zusätzliche technische Grundsätze bei Tätigkeiten mit Flüssigkeiten“


"(3) Flüssigkeitsleckagen sollen sich nicht ungehindert ausbreiten können. Hierzu können Auffangeinrichtungen wie Wannen oder Tassen dienen."


Entsprechend sollten die Kanister in einer Wanne aufgestellt werden. Sollten Sie sich dagegen entscheiden, müssen Sie jedoch nachweisen können, dass die von Ihnen getroffenen Maßnahmen ebenso wirksam sind. Die Anwesenheit von Notduschen und Mitteln zur Aufnahme von Säure/Lauge bei Leckagen sollte selbstverständlich sein.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Wasserrecht ergeben, hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Behörde.