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Wie weit muss eine Steigleiter von der Wand entfernt sein?

KomNet Dialog 43708

Stand: 28.06.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Wie weit muss eine Steigleiter von der Wand entfernt sein?

Antwort:

Die grundsätzlichen Anforderungen an Steigleitern finden sich unter der Nummer 1.11 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort heißt es:

"Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie

a) nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen,

b) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,

c) nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.8 "Verkehrswege". Die Anforderungen an Steigeisengänge und Steigleitern finden sich in Abschnitt 4.6. In Abschnitt 4.6.2 finden sich die besonderen Regelungen zur Gestaltung und dem Einbau.

Hier ist in Absatz 2 u. a. nachzulesen, dass ausreichende Fußfreiraumtiefen in der Regel gegeben sind, wenn mindestens 150 mm zwischen Wandfläche und Auftrittsachse oder mindestens 160 mm gemessen von Wandfläche und Auftrittsvorderkante eingehalten werden.


In der DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern" ist unter der Nummer 3.2 "Steigleitern für bauliche Einrichtungen" noch Folgendes nachzulesen:

"Fußfreiraum

Die Steigleiter muss über ausreichend große Befestigungsbügel montiert werden, so dass der Abstand von der Sprossenachse zur Wand einschließlich vorhandener Wandvorsprünge an keiner Stelle 150 mm unterschreitet."