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Muss die an einem Industrie-Schornstein fest installierte Steigleiter bis zum Boden geführt sein oder darf diese auch 3 m oberhalb des Bodens beginnen?

KomNet Dialog 22658

Stand: 04.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Muss die an einem Industrie-Schornstein fest installierte Steigleiter (in diesem Fall eine Mittelholmleiter mit Führungsschiene für PSA gegen Absturz) bis zum Boden geführt sein oder darf diese auch 3 m oberhalb des Bodens beginnen?

Antwort:

Vorzugsweise führt man die Steigleiter an einem Industrie-Schornstein bis zum Boden, um diese sicher begehen zu können. Dort kann auch die PSA unter sicheren Gegebenheiten in die Führungsschiene geführt werden. In diesem Fall gibt es diverse Möglichkeiten um eine unbefugte Benutzung zu verhindern. Siehe z. B. die DGUV Information 208-032 „Auswahl und Benutzung von Steigleitern“. Die Steigleiter des Schornsteins kann auch entsprechend der Fragestellung in 3 m Höhe beginnen. Hierbei ist es erforderlich, dass zum Überstieg von einer Anlegeleiter auf die Steigleiter eine Umstiegsbühne installiert wird.

Grundlegende Anforderungen an Steigleitern ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung ist unter Punkt 1.8 "Verkehrswege"nachzulesen, dass fest angebrachte Steigleitern so angelegt werden und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.

Im Anhang unter dem Punkt 1.11 heißt es zu Steigleitern und Steigeisengänge:
"Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a) nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen,
b) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,
c) nach Notwendigkeit in angemessenen Anständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.
"

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die ASR A1.8 „Verkehrswege“. In dieser ist unter Punkt 4.6.2 und unter 4.6.3 folgendes nachzulesen.
"(3) Ein- und Ausstiege an Steiggängen und Steigleitern müssen sicher begehbar sein. ..."
"(8) Die Nutzung der Steigschutzeinrichtungen muss bereits an der Einstiegsebene möglich sein."

Die Einstiegsebene wird unter Punkt 3.21 der ASR A1.8 als die Ebene der Umgebung oder die Umstiegs Bühne definiert, von der mit der Besteigung der Steigleitern begonnen wird.

Die ASR A1.8 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eigenverantwortlich eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Ob dies der Fall ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft und hinreichend dokumentiert werden.