Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

In welchen vertikalen Abständen müssen Steigleitern mit Ruheplattformen ausgerüstet sein? Existieren Sonderregelungen oder Ausnahmen für Windenergieanlagen?

KomNet Dialog 19774

Stand: 04.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

Favorit

Frage:

In welchen vertikalen Abständen müssen Steigleitern mit Ruheplattformen ausgerüstet sein? Existieren Sonderregelungen oder Ausnahmen für Windenergieanlagen?

Antwort:

Grundsätzliche Anforderungen an Steigleitern finden sich im Anhang unter Punkt 1.11 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hiernach müssen nach Notwendigkeit Steigleitern in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sein.

Konkretisiert wird die ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.8 Verkehrswege. In dieser ist unter Punkt 4.6.2 folgendes nachzulesen.

"(5) An Steigeisengängen und Steigleitern müssen in Abständen von höchstens 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Für den Fall der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit Schiene (z. B. zum Besteigen von Schornsteinen, Antennen) darf der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn die Benutzung nur durch körperlich geeignete Beschäftigte erfolgt, die nachweislich im Benutzen des Steigschutzes geübt und regelmäßig unterwiesen sind."

Diese Forderungen zu Ruhebühnen finden sich auch in der DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern".

Ausnahmen oder Sonderregelungen für Windenergieanlagen sind uns nicht bekannt und finden sich auch nicht in der DGUV Information 203-007 "Windenergieanlagen".

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.