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Wie muss eine fest installierte Leiter zu Wartungszwecken an einem Dieseltank ausgelegt sein?

KomNet Dialog 42527

Stand: 05.12.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Situation: Dieseltank mit einer Höhe von 2,50 m, Aufstieg mit einer fest installierten Leiter, z.B. zu Wartungszwecken: Wie muss die Leiter ausgelegt sein? Häufig sind Leiter mit Podest installiert. Ist das Podest erforderlich - oder ist die Auslegung der Leiter abhängig von der Häufigkeit der Nutzung?

Antwort:

Grundsätzliche Anforderungen an Steigleitern finden sich im Anhang unter Punkt 1.11 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hier ist folgendes nachzulesen:


"Steigleitern und Steigeisengänge müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie

a) nach Notwendigkeit über Schutzvorrichtungen gegen Absturz, vorzugsweise über Steigschutzeinrichtungen verfügen,

b) an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben,

c) nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind."


Konkretisiert wird die ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.8 Verkehrswege. Unter dem Punkt 4.6 finden sich die Anforderungen an Steigeisengänge und Steigleitern.


Besonders möchten wir die Absätze 5 und 6 des Punkt 4.6.2 hervorheben. Dort lässt sich folgendes nachlesen:


"(5) An Steigeisengängen und Steigleitern müssen in Abständen von höchstens 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Für den Fall der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit Schiene (z. B. zum Besteigen von Schornsteinen, Antennen) darf der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn die Benutzung nur durch körperlich geeignete Beschäftigte erfolgt, die nachweislich im Benutzen des Steigschutzes geübt und regelmäßig unterwiesen sind.

(6) Im Bereich der Ruhebühnen müssen Steigeisengänge und Steigleitern ungehindert begehbar sein."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich die Verkehrswege festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweise:

Auf die DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern" möchten wir hinweisen.


Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.