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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Maßnahmen sind beim Starten von LKW in Hallen zu treffen?

KomNet Dialog 11674

Stand: 26.03.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Rauche und Motoremissionen

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Frage:

Beim Starten von LKW wird die Druckluftanlage befüllt, bevor das Fahrzeug bewegt werden kann. Ist die naturliche Lüftung über alle geöffneten Tore an den gegenüberligenden Gebäudeseiten ausreichend, oder müssen zusätzlich lüftungstechnische Anlagen bzw. Abgasabsauganlagen eingebaut werden. Oder anders: wann sind Abgasabsuaganlagen zwingend erforderlich? Es geht hier ausschließlich um DME in Fahrzeugabstellbereichen der Feuerwehr.

Antwort:

In der TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" werden unter der Anhang 1 Nummer 6 Erläuterungen zu den Anforderungen an Abstellbereiche von dieselbetriebenen Maschinen und Fahrzeugen gegeben:


"...

(2) In ganz oder teilweise geschlossenen Abstellbereichen sind insbesondere die beim Starten und Ausfahren entstehenden Abgase von Dieselmotoren so abzuführen, dass keine Personen durch sie gefährdet werden. Dazu sind die Abgase von Dieselmotoren grundsätzlich am Abgasaustritt zu erfassen. Anforderungen an die Ausführung von Abgasabsauganlagen sind in Nummer 4.2.6. dieser TRGS enthalten."


(3) Eine Gefährdung von Personen ist nicht anzunehmen, wenn Fahrzeuge unmittelbar nach dem Starten ausfahren und sich im Abstellbereich keine weiteren Personen aufhalten.


(4) Nach der Ausfahrt und bei der Einfahrt muss der Abstellbereich ausreichend belüftet werden. Schichtmittelwerte und insbesondere Kurzzeitwerte sind dabei einzuhalten. Beim Betrieb raumlufttechnischer Anlagen ist auf eine ausreichende Nachlaufzeit zu achten. Ist eine Absaugung an der Austrittsstelle nicht möglich, muss der Abstellbereich ausreichend belüftet werden können. Dies kann durch eine technische Raumlüftung oder freie Lüftung (Querlüftung) erfolgen. Die Wirksamkeit der Lüftung ist nachzuweisen und zu dokumentieren.Hinweise zur Dauerüberwachung finden sich in der TRGS 402, Anlage 4.

..."

Es gilt also entsprechend dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) der Grundsatz, dass Dieselmotoremissionen am Abgasaustritt zu erfassen sind. Entsprechend Absatz 4 kann aber auch eine freie Lüftung ausreichend sein.


Hinweis:

Weitere Informationen zu DME in Fahrzeughallen finden sich in der DGUV Information 205-008 "Sicherheit im Feuerwehrhaus" unter dem Punkt 2.2.3.