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Zählt die Tätigkeit der Warenentnahme und der Zusammenstellung von Teilmengen zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auch wenn die Gebinde nicht geöffnet werden?

KomNet Dialog 43703

Stand: 30.09.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

In einem Betrieb werden Waren kommissioniert (neu zusammengestellt). Einige der Waren sind Gefahrstoffe (z. B. Nagellackentferner). Zählt die Tätigkeit der Warenentnahme und der Zusammenstellung von Teilmengen zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auch wenn die Gebinde nicht geöffnet werden? Fällt die Kommissionierung von Gefahrstoffen unter die Gefahrstoffverordnung?

Antwort:

Laut §2 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zählt zu den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung, Vernichtung sowie die innerbetriebliche Beförderung und Bedien- und Überwachungsarbeiten.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob beim Umschlag (Be- und Entladen von Transportmitteln; Bereit- und Zusammenstellung zur Verladung; Ein- und Auslagern in Lagereinrichtungen) und innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern Gefährdungen auftreten können. Um die hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Anwesenden zu beurteilen müssen u. a. folgende Gesichtspunkte beachtet werden:

-      Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Güter, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Auswirkungen, wie z. B. Brände und Explosionen

-      Verfügbarkeit von Informationen des Herstellers / Inverkehrbringers über Gefährdungen, denen Beschäftigte ausgesetzt sein können

-      Art und Ausmaß der möglichen Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege (Gefährdungen durch Einatmen, Verschlucken oder durch Hautkontakt)

Auch das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen und Gütern muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Die abgeleiteten Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter sind zu dokumentieren.

 

Weiterführende Hinweise und Hilfestellungen

DGUV Information 208-050 "Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen"