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Muss ein Personaldienstleister einen eigenen Abgrenzungsvertrag erstellen, wenn er Personal in Überwachungsbereiche/Kontrollbereiche (Strahlenschutz) überlässt?

KomNet Dialog 43701

Stand: 14.10.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Muss ein Personaldienstleister einen eigenen Abgrenzungsvertrag erstellen, wenn er Personal in Überwachungsbereiche/Kontrollbereiche (Strahlenschutz) überlässt. Oder ist der Entleiher in der Pflicht diesen Abgrenzungsvertrag zu erstellen, wenn er von verschiedenen Personaldienstleistern Personal bezieht?

Antwort:

Vor Beginn einer Beschäftigung von Bezugspersonen ist zwischen dem Inhaber einer Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz (z.B: Personaldienstleister) und dem Strahlenschutzverantwortlichen der Anlage oder Einrichtung (Entleiher), in der Bezugspersonen beschäftigt werden sollen, eine schriftliche Vereinbarung (Abgrenzungsvertrag) über die organisatorischen und administrativen Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bezugspersonen abzuschließen.


Die Verpflichtung zur Erstellung eines Abgrenzungsvertrages ist Bestandteil der Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz. Somit ist der Inhaber der Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz verpflichtet, eine solche Vereinbarung zu erstellen. Die Vereinbarung ist immer eine individuelle Vereinbarung zwischen zwei Vertragspartnern. In der erteilten Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz sind die Themen beispielhaft aufgeführt, die vereinbart werden müssen. Die Vereinbarung ist der Genehmigungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.


Für Anzeigen nach § 26 Strahlenschutzgesetz gelten die beschriebene Verfahrensweise gleichlauten.