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Kann der Arbeitgeber (Strahlenschutzverantwortliche) einen ehemaligen Mitarbeiter noch für einige Zeit auf seiner § 15-Genehmigung führen?

KomNet Dialog 18593

Stand: 23.05.2013

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Ein Mitarbeiter (MA) mit Strahlenpass geht in Rente. Dieser MA soll jedoch als Privatperson für den bisherigen Arbeitgeber weiterhin beratend in einer fremden Anlage mit Strahlenpass tätig werden. Kann der Arbeitgeber/Strahlenschutzverantwortliche diesen MA noch für einige Zeit auf seiner § 15-Genehmigung führen oder benötigt der ehemalige MA jetzt als Privatperson eine eigene Genehmigung und somit auch einen Strahlenschutzbeauftragten?

Antwort:

Sofern ein sich in Ruhestand befindlicher Mitarbeiter bei seinem bisherigen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis steht, kann der Arbeitgeber diesen Mitarbeiter auf der § 15 Genehmigung des Arbeitgebers tätig werden lassen. Führt der bisherige Arbeitnehmer jedoch seine Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit aus, so muss dieser selbst in Besitz einer § 15 Genehmigung sein, sofern es sich bei der Tätigkeit um eine genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 15 StrlSchV handelt.


Strahlenschutzverordnung - StrlSchV

Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

§ 15 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

(1) Wer in fremden Anlagen oder Einrichtungen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert führen kann, bedarf der Genehmigung.

(2) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 in Anlagen oder Einrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Beschäftigungen nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei Beschäftigungen nach Absatz 1 ist den Anordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten der Anlage oder Einrichtung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 33 treffen, Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht beschäftigten Personen die Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten der Anlagen oder Einrichtungen befolgen.