KomNet-Wissensdatenbank
Kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, in seiner Genehmigung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (Beschäftigung in fremden Anlagen) als sonstige tätige Person weiterführen?
KomNet Dialog 18593
Stand: 23.09.2024
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Ein Mitarbeiter ist in Rente gegangen (Beschäftigungsverhältnis beendet). Dieser Mitarbeiter soll jedoch als Privatperson (freiberuflich) für den bisherigen Arbeitgeber weiterhin beratend, als sonstige tätige Person, in einer fremden Anlage tätig werden. Kann der Arbeitgeber als Strahlenschutzverantwortliche i. S. des Strahlenschutzgesetzes diesen Mitarbeiter noch für einige Zeit auf seiner Genehmigung gem. § 25 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes als sonstige tätige Person weiterführen oder benötigt der ehemalige Mitarbeiter jetzt als Privatperson (freiberuflich) eine eigene Genehmigung nach § 25 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes und somit auch einen eigenen Strahlenschutzbeauftragten?
Antwort:
Der ehemaliger Mitarbeiter benötigt als Privatperson (freiberuflich) eine eigene Genehmigung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), da er mit seiner beratenden Tätigkeit Aufgaben selbst wahrnimmt. Somit müsste er auch gem. § 25 Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 13 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG einen Strahlenschutzbeauftragen i. S. des StrlSchG bestellen oder bzw. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG selbst besitzen. Ohne ein aktives Beschäftigungsverhältnis kann der ehemalige Mitarbeiter deswegen nicht als sonstige tätige Person in der Genehmigung gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG des Arbeitgebers weitergeführt werden.