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Was müssen wir als Zeitarbeitsunternehmen beachten, wenn wir zukünftig in Kernkraftwerken für Montagefirmen bzw. Auftraggeber arbeiten wollen?

KomNet Dialog 3021

Stand: 24.07.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz

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Frage:

Was müssen wir als Zeitarbeitsunternehmen beachten, wenn wir zukünftig in Kernkraftwerken für Montagefirmen bzw. Auftraggeber arbeiten wollen. Welche Schulungen müssen Unternehmer, Disponenten und Leiharbeit- nehmer besuchen? Reicht ein Strahlenschutzbeauftragter, egal wieviele beschäftige Mitarbeiter es im Unternehmen gibt ? Müssen sonstige Prüfungen gemacht oder Genehmigungen eingeholt werden ?

Antwort:

Wer unter seiner Aufsicht stehende Personen in fremden kerntechnischen Anlagen (z. B. in Kernkraftwerken) beschäftigt, bedarf der Genehmigung gemäß § 25 StrlSchG. (Es wird unterstellt, dass die Beschäftigung zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.)


Eine solche Genehmigung erteilt in NRW die jeweils zuständige Bezirksregierung (das Dezernat 55). Anträge können online über die Internetseite des für den Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums www.mags.nrw/strahlenschutz gestellt werden.


Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung nach § 25 StrlSchG ist u. a., dass eine im Strahlenschutz fachkundige Person zum Strahlenschutzbeauftragten (SSB) bestellt wird.


Fachkunde erhält der zukünftige SSB durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs für die Fachkundegruppe S5 gemäß Fachkunderichtlinie mit anschließender Bescheinigung durch das LIA.nrw in Düsseldorf.


Im Normalfall reicht die Bestellung von nur einem SSB aus. Es ist jedoch zu bedenken, dass der SSB Pflichten übernimmt, wie z. B. die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Sachen Strahlenschutz, die Führung von Strahlenpässen usw., so dass bei der Beschäftigung vieler Mitarbeiter möglicherweise die Bestellung eines zweiten SSB sinnvoll ist. Die Mitarbeiter selbst brauchen keine Fachkunde, sie erhalten ihr notweniges Wissen im Strahlenschutz durch v. g. Unterweisung.


Jeder Mitarbeiter, der in der fremden kerntechnischen Anlage tätig wird, muss im Besitz eines vollständig geführten und registrierten Strahlenpasses sein.


Sämtliche Informationen zum Strahlenpass erhalten Sie hier:


http://www.bfs.de/DE/themen/ion/strahlenschutz/beruf/methodik/strahlenpass.html


Die Registrierung der Strahlenpässe erfolgt ebenfalls bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung, jedoch erst nach Erteilung der Genehmigung nach § 25 StrlSchG.

Bei Tätigkeiten in kerntechnischen Anlagen ist u. U. eine Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter erforderlich. Auskunft erteilt im Einzelfall das jeweilige Kernkraftwerk.