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Betrifft: Genehmigung nach § 25 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen.

KomNet Dialog 43483

Stand: 24.03.2021

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Betrifft: Genehmigung nach § 25 StrlSchG - Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen. Benötigt Unternehmen B eine Genehmigung nach § 25 StrlSchG, wenn sich folgende Konstelllation ergibt: Unternehmen B ist 100%-iges Tochterunternehmen des Unternehmens A. Unternehmen B führt regelmäßig Arbeiten im Kontrollbereich des Unternehmens A durch. Hierbei setzt Unternehmen B ausschließlich Personal ein, welches von Unternehmen A dem Unternehmen B gestellt wird.

Antwort:

Das Unternehmen B benötigt eine Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Das Unternehmen B ist eine eigenständige juristische Person und wird in eigener Verantwortung im Kontrollbereich des Unternehmens A tätig.

Somit ist die Voraussetzunng des § 25 StrlSchG gegeben und zutreffend. Die von Unternehmen B überlassenen und somit beschäftigten Personen werden in einer für Unternehmen B fremden Einrichtung tätig. Wenn dort nicht auszuschließen ist, dass die Beschäftigten durch die Tätigkeiten, die sie im Auftrag von Unternehmen B ausüben, mehr als 1 mSv/a an Dosis erhalten, ist eine Genehmigung i.S. des § 25 StrlSchG erforderlich. Siehe hierzu § 25 Abs. 1 StrlSchG.