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KomNet-Wissensdatenbank

Gilt die Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen eines Unternehmens auch für Drittfirmen auf dem Werksgelände?

KomNet Dialog 5175

Stand: 21.10.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Gilt die Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (für Füllstands- und Dichtemessungen) eines Unternehmens auch für Drittfirmen, die auf dem Werksgelände des Genehmigungsinhabers Anlagen betreiben, oder müssen separate Umgangsgenehmigungen für diese Drittfirmen beantragt werden?

Antwort:

Nein, die Umgangsgenehmigung hat für Drittfirmen keine Gültigkeit! Sie gilt nur für die natürliche oder juristische Person, die im zugehörigen Genehmigungsbescheid als Strahlenschutzverantwortliche aufgeführt ist. Des Weiteren gilt sie auch nur für die Umgangsorte und radioaktiven Stoffe, die im jeweiligen Genehmigungsbescheid explizit genannt werden.

Würde eine andere Firma, hier Drittfirma, Tätigkeiten an diesen Umgangsorten ausführen und könnte dies bei den Beschäftigten der Drittfirma zu einer nicht vernachlässigbaren Exposition führen (> 1 Millisievert im Kalenderjahr), benötigt die Drittfirma eine Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz (Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen). Geht die Drittfirma eigenverantwortlich mit den genehmigten radioaktiven Stoffen um, würde sie eine eigene Umgangsgenehmigung benötigen. Genehmigungsbehörde sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.