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Welche Prüfanforderungen gelten für Lackierbereiche, in denen größere Mengen an flüssigen oder pulverförmigen Beschichtungsstoffen verspritzt werden?

KomNet Dialog 43694

Stand: 03.08.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Laut der Publikation FBHM-116 Prüfpflicht in Lackierbereichen-Ein Instandhaltungskonzept für Kleinbetriebe der DGUV gelten die dort aufgeführten Prüfanforderungen der Betriebssicherheitsverordnung in Lackierbereichen nur für Kleinbetriebe, in denen nicht mehr als 200 l jährlich an Beschichtungsstoffen, welche in der Lage sind, eine explosive Atmosphäre zu bilden, verspritzt werden. Frage: Welche Prüfanforderungen gelten für Lackierbereiche in Betrieben, in denen größere Mengen an oben aufgeführten flüssigen oder pulverförmigen Beschichtungsstoffen verspritzt werden?

Antwort:

In der DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe" ist hierzu unter der Nummer 20 "Prüfungen" ausgeführt:

"Eine Lackiereinrichtung ist in ihrer Gesamtheit keine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Zur Erhaltung eines betriebssicheren Zustands sind jedoch an Lackiereinrichtungen nicht nur Instandhaltungsarbeiten, sondern auch Prüfungen durchzuführen.


Die Betriebssicherheitsverordnung legt hierzu im Wesentlichen folgende Prüfpflichten fest:

1.Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen:

Dabei ist das gesamte Explosionsschutzkonzept einschließlich der Zoneneinteilung und der festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen des Explosionsschutzes zu prüfen. Diese Prüfung ist vor erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend spätestens alle sechs Jahre durchzuführen. Diese Prüfung ist von Personen mit der Befähigung entsprechend Nummer 3.3 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV durchzuführen.

2.Prüfungen an explosionsgeschützten Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regeleinrichtungen im Sinne der EG-Richtlinie 94/9/EG1) (z. B. elektrostatische Sprüheinrichtungen, Leuchten innerhalb von Spritzkabinen, Ventilatoren in Abluftleitungen):

Diese sind mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und in ihrer Wechselwirkung mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Diese Prüfungen können von Personen mit der Befähigung entsprechend Nummer 3.1 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV durchgeführt werden.

3.Prüfungen an Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen und Inertisierungsanlagen mit Funktion im Explosionsschutz:

Diese Prüfungen sind wiederkehrend jährlich von Personen mit der Befähigung entsprechend Nummer 3.1 des Anhangs 2 Abschnitt 3 BetrSichV durchzuführen.

4.Statt der wiederkehrenden Prüfungen nach 1 bis 3 ist ein Instandhaltungskonzept zulässig, wenn hierdurch dauerhaft die Explosionssicherheit der Anlage gewährleistet wird.


Die Prüffristen sind, unter Beachtung der oben genannten Mindestanforderungen, vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei sollten Angaben und Empfehlungen der Herstellfirmen berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat für fristgerechte Nachprüfungen Sorge zu tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren.


Zu weiteren Informationen über Prüfungen an Lackieranlagen siehe VDMA-Einheitsblatt 24365."