Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

In welchen Fristen sind elektrische oder nicht-elektrische Betriebsmittel mit Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu prüfen?

KomNet Dialog 24077

Stand: 17.06.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Prüfungen (1.4.3)

Favorit

Frage:

Bei uns hat sich im Zuge der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung folgende Frage zur wiederkehrenden Prüfung von Arbeitsmitteln/Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen aufgetan: Gem. Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 sind Anlagen in explosionsgefähdeten Bereichen alle 6 Jahre auf ihre Explosionssicherheit zu prüfen (inkl. Explosionsschutzdokument). Nun stellt sich zum Beispiel die Frage, wie elektrische oder nicht-elektrische Betriebsmittel mit Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen zu prüfen sind. Nr. 5.2 besagt, dass Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit Verbindungseinrichtungen als BESTANDTEIL EINER ANLAGE in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteile alle 3 Jahre zu prüfen sind. Logischerweise würde ich für Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen eine kürzere Prüffrist mit 3 Jahren bevorzugen und dies auch so in einer Gefährdungsberuteilung dokumentieren. Lassen sich die 3 Jahre Prüffrist mit der Betriebssicherheitsverordnung bei z.B. der Prüfung von Gabelstaplern in Lagern mit aktiver Lagerung erklären? Diese können schließlich im Lagerraum keiner Anlage im Sinne der Nr. 5.2 zugeordnet werden. Sollte sich die 3-jährige Prüffrist der Explosionssicherheit bei Arbeitsmitteln generell mit der Betriebssicherheitsverordnung erklären lassen, stellt sich folgend die Frage, was z.B. unter die 6-jährige Prüffrist zu fassen ist, da damit bis auf das Explosionsschutzdokument, aus unserem Verständnis heraus alle Geräte und Anlagen in einem 3-jährigen Rythmus zu prüfen sind. Gibt es da Beispiele für eine 6-jährige Prüfung (würden hier z.B. Druckgeräte, Dampfkesselanlagen in 6-jährigem Rythmus zu prüfen sein?)?

Antwort:

Die Erklärung für die Prüffristen aus Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und der dazu gehörende Prüfumfang erklären sich wie folgt:

Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 lautet:

"Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob

  1. die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,
  2. die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden,
  3. sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann,
  4. die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und
  5. das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 wirksam ist.

Zusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.

Mit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden."

Hier der Wortlaut der Begründung zu Nr. 5:

"Nummer 5 beschreibt die Prüfgegenstände und die Fristen wiederkehrender Prüfungen. Nummer 5.1 übernimmt den in Nummer 2.8 der Richtlinie 1999/92/EG vorgegebenen Prüfgegenstand. Bei den in Nummer 5.1 und 5.2 genannten Prüfgegenständen handelt es sich im Wesentlichen um solche, die bisher nach dem 3. Abschnitt i. V. m. § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BetrSichV 2002 geregelt waren. Gemäß Nummer 5.4 kann auf wiederkehrende Prüfungen verzichtet werden, wenn ein gleichwertig wirkendes Prüfkonzept vorliegt. Die Wirksamkeit muss im Rahmen einer erstmaligen Prüfung bewertet werden. "
 

Wortlaut von Nr. 2.8 der RL 1999/92/EG:

"Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muß die Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes hierzu befähigt sind."

Also ist hier die Anlage in ihrer Gesamtheit alle 6 Jahre zu überprüfen. Also auch Arbeitsmittel, die nicht nach der RL 2014/34/EU (früher RL 94/9/EG) in Verkehr gebracht worden sind.

Die Erklärung für die 3jährige Prüffrist ergibt sich aus Nr. 5.2 Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV:
"Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil einer Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagenteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden."

Die hier vorgeschriebene Prüfung bezieht sich also nur auf die dort genannten Anlagenbestandteile.

Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der RL 2014/34/EU:
  1. "Geräte": Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und/ oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können;
  2. "Schutzsysteme": alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten von Geräten, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden;
Nun steht es dem Unternehmer frei, ein eigenes Prüfkonzept zu erstellen mit den Voraussetzungen aus Nr. 5.4 Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV:
"Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept festgelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und die Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im Rahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandsetzungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der Behörde auf Verlangen darzulegen."

Fazit: 
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Prüfung der Anlage alle 6 Jahre erfolgen. Dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Unternehmers, abhängig von der Gefärdungsbeurteilung.