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Müssen Winkelschleifer in der Industrie mit einem sogenannten Totmannschalter ausgestattet sein?

KomNet Dialog 43692

Stand: 29.07.2022

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Müssen Winkelschleifer in der Industrie mit einem sogenannten Totmannschalter ausgestattet sein? oder dürfen auch Winkelschleifer mit Feststellschalter für Dauerbetrieb verwendet werden, und wo finde ich eine entsprechende Handhabe?

Antwort:

Winkelschleifer gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (vgl. § 2 (1) BetrSichV). Diese regelt die Verwendung von Arbeitsmitteln, welche durch Arbeitgeber Ihren Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden und gibt diesem in seinen Unternehmen für den Arbeitsschutz Verantwortlichen gleichzeitig auf, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu treffen sind.


Weiterhin hat der Arbeitgeber bereits vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (fachkundig beurteilen zu lassen) und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (vgl. § 3 (1) BetrSichV). Zu beachten ist dabei, dass nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt und verwendet werden dürfen, welche unter Berücksichtigung aller vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher verwendet werden können. Darunter fallen auch mögliche Störungszustände im üblichen Gebrauch (vgl. § 2 (2) BetrSichV), wie das Steckenbleiben oder gar der Bruch einer Schleifscheibe. Ganz klare Vorgaben macht die Betriebssicherheitsverordnung u. a. auch für das Ingangsetzen von Arbeitsmitteln dahingehend, dass diese nur absichtlich (willentlich) ihren Betriebszustand ändern dürfen. Dies soll beispielsweise verhindern, dass nach dem Herstellen einer elektrischen Verbindung (im einfachsten Falle das Einstecken eines Netzsteckers an das Stromnetz) eine mit Feststellschalter eingeschaltete Maschine anläuft und die sich im Gefahrenbereich dieser Maschine aufhaltende Person, z. B. durch rotierende Werkzeuge (Schleifscheibe), zu Schaden kommt (vgl. § 8 (4) BetrSichV). Dieser sogenannte Wiederanlaufschutz wird gerade im Zusammenhang mit einem Winkelschleifer durch einen dauerhaft zu betätigenden Schalter gewährleistet und ist mittlerweile für neu in Verkehr gebrachte Winkelschleifer normativ von den Herstellern gefordert (vgl. Nr. 1.2.3. Richtlinie 2006/42/EG – Maschinenrichtlinie). Weitere Informationen zum Winkelschleifer sind unter Arbeitsschutz Kompakt Nr. 074 der Berufsgenossenschaft Holz und Metall abrufbar.


Kommt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit seinem betrieblichen Anwendungsfall zu dem Schluss, dass im Falle des Verkantens und Steckenbleibens des Winkelschleifers bzw. des Bruchs der Schleifscheibe die Maschine sich nicht (durch das permanent eingeschaltete (verriegelte) Bedienelement) abschaltet und es dadurch zu Gesundheitsschäden des Beschäftigen kommen kann, hat der Arbeitgeber entsprechende (Sicherheits-)Maßnahmen zu treffen. Dies kann in letzter Konsequenz auch die betriebliche Regelung bedeuten, dass mittels Feststellschalter ausgerüstete handgeführte Winkelschleifer (insbesondere alter Bauart) im Verantwortungsbereich eines Arbeitgebers von diesem untersagt bzw. diese erst gar nicht seinen Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden. Dies trifft ebenso für einen nicht vorhandenen Wiederanlaufschutz (verriegelter Bedienschalter im Moment der Kopplung mit dem Stromnetz) zu.