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Welche Voraussetzungen müssen "Karabiner" erfüllen, um als Lastaufnahmemittel im Hebezeugbetrieb (vgl. DGUV-Regel 100-500 Kapitel 2.08) eingesetzt werden zu dürfen?

KomNet Dialog 43050

Stand: 19.02.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Welche Voraussetzungen müssen "Karabiner" erfüllen, um als Lastaufnahmemittel im Hebezeugbetrieb (vgl. DGUV-Regel 100-500 Kapitel 2.08) eingesetzt werden zu dürfen? Nach meinem Verständnis fallen sie unter die Definition "Lastaufnahmemittel" der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG: "Ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile;" Der Karabiner wird nach meinen Recherchen normativ nur im Bereich der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) behandelt: z. B. EN 12275 "Bergsteigerausrüstung - Karabiner - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren". Dies schließt nach meinem Verständnis die Verwendung als Lastaufnahmemittel / Anschlagmittel aus.

Antwort:

Der Begriff "Karabiner" ist im Bereich des professionellen Umgangs mit zu hebenden und zu transportierenden Lasten nicht gebräuchlich. Gegenstände mit dieser Bezeichnung finden sich hauptsächlich im Bereich der Kletterei im Zusammenhang mit Anforderungen an Bergsteigerausrüstung (vgl. DIN EN 12275:2013-06) oder u.a. bei der Normung von sogenannten Feuerwehrkarabinern nach DIN 5299:1980-10 wieder. Seriöse Anbieter solcher "Feuerwehrkarabiner" verweisen jedoch unmittelbar auf die Tatsache, dass diese nicht zum Heben von Lasten verwendet werden dürfen. Im Bereich des Inverkehrbringens von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, so wie in Ihrer Fragestellung ergänzend von Ihnen mit angefügt, wird per Definition dort von "Verbindungselementen" gesprochen (vgl. DIN EN 362:2008-09), "Karabiner" sind darin nicht erwähnt, vermutlich um Verwechslungen vorzubeugen.


Bei dem von Ihnen angesprochen Gegenstand handelt es sich im Bereich der Lastaufnahme im Zusammenhang mit Hebezeugen definitionsgemäß um ein "Anschlagteil" in Form eines Hakens, wie es z. B. an Anschlagketten Verwendung findet (vgl. DIN EN 818-4:2008-12). Diese Bauteile unterliegen gem. Artikel 2 Buschstabe d) der Maschinen-Richtline 2006/42/EG und werden darin als "Lastaufnahmemittel" - zu denen auch "Anschlagmittel und ihre Bestandteile" zählen - bezeichnet. Eine Abgrenzung der Begriffe wie "Lastaufnahmemittel", "Anschlagmittel" etc. ist in der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" vorgenommen.


Durch weitere Normen im Bereich der Anschlagmittel z. B. für "Geschmiedete Haken mit Sicherungsklappe" (DIN EN 1677-2:2008-06), "Schäkel für allgemeine Hebezwecke" (DIN EN 13889:2009-02) oder "Flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern" (DIN EN 1492-1:2009-05) etc. wird deutlich, dass klar definierte Standards in diesem Bereich existieren und damit die Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen sowie den Einsatz als Anschlagmittel vorhanden sind.


Hersteller bzw. Inverkehrbringer solcher Produkte sind somit im Rahmen des Inverkehrbringens und der dabei anzuwendenden o.g. Maschinen-Richtline entsprechend dem Anhang 1 Ziffer 1.7.3 zur "Kennzeichnung" als auch zur "Aushändigung einer Betriebsanleitung" (u.a. mit Informationen für was das Produkt bestimmt ist) verpflichtet. So kann der Arbeitgeber bereits im Rahmen der Beschaffung von Arbeitsmitteln mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz i. V. m. der Betriebssicherheitsverordnung die richtige Auswahl im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung für das von Ihm vorgesehene Arbeitsmittel treffen und anschließend seinen Beschäftigten zum sicheren Heben und Transportieren von Lasten zur Verfügung stellen.


Hinweis:

Normen können kostenpflichtig über den BEUTH Verlag bezogen werden.