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Dürfen Arbeitsmittel, in diesem Fall Leitern, genutzt werden, auch wenn sie noch nicht innerbetrieblich geprüft worden sind?

KomNet Dialog 43441

Stand: 13.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Dürfen Arbeitsmittel, in diesem Fall Leitern, genutzt werden, auch wenn sie noch nicht innerbetrieblich geprüft worden sind? Wir haben in unserem Betrieb seit kurzem befähigte Personen zum Prüfen von Leitern, Tritten und Regalen. Diese Personen haben eine Ausbildung bei der zuständigen Unfallkasse absolviert. Leider war es uns bisher noch nicht möglich alle im Betrieb vorhanden Leitern zu prüfen. Es kommt vor, dass Mitarbeiter Leitern vorfinden, welche noch nicht geprüft wurden und diese nicht mehr benutzen wollen, obwohl die Leiter keine Mängel aufweist. Zum Teil ganz neu angeschaffte Leitern als auch ältere. Reicht eine Sicht- und Funktionsprüfung des Nutzers der Leiter, sowie die Meldung an den Dienstvorgesetzten aus, um die Leiter benutzen zu können?

Antwort:

Die Nutzung von Arbeitsmitteln ist durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Danach hat der Arbeitgeber in seinem Betrieb die Verantwortung, dass Arbeitsmittel gem. § 4 BetrSichV von seinen Beschäftigten sicher verwendet werden können. Hierzu sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV auftretende Gefährdungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Arbeitsmittel zu beurteilen und ggf. daraus resultierende notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten. In der Gefährdungsbeurteilung sind neben der Art und dem Umfang erforderlicher Prüfungen auch die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen mit festzulegen (§ 3 (6) BetrSichV). Weiter sind vom Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und Verwenden zu lassen, welche u. a. für die Art der auszuführenden Arbeiten und für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet sind (§ 5 (1) BetrSichV).


Daher sind nach Ihren Ausführungen die folgenden zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Fabrikneue Leitern, die sorgfältig hinsichtlich ihrer Einsatzbedingungen innerhalb des betrieblichen Beschaffungsprozesses ausgewählt und angeschafft wurden (vgl. Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit. Beschaffung von Arbeitsmitteln. BekBS 1113) können durch die Beschäftigten verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Leitern bereits herstellerseitig den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheit entsprechen (vgl. § 5 (3) BetrSichV) und der vom Arbeitgeber festgelegte Zeitraum bis zur wiederkehrenden Prüfung - nach Beschaffung und bisheriger Verwendung im Betrieb - noch nicht verstrichen ist. Die von Ihnen angeführte Sicht- und Funktionsführung des Nutzers kann sich gem. § 4 (5) Satz 3 BetrSichV nur auf offensichtliche Mängel beziehen, ist ohnehin obligatorisch und ersetzt nicht die wiederkehrende und damit systematische Prüfung gem. § 14 (2) BetrSichV von Leitern und Tritten.
  2. Bisher nicht geprüfte Arbeitsmittel, bei denen die Prüfung durch eine befähigte Person überfällig ist (in Bezug auf festgelegte Prüffristen) und somit möglicherweise Mängel aufweisen, dürfen nicht verwendet werden (§ 5 (2) BetrSichV). Gerade eine solche Prüfung dient dem Zweck, den Zustand des Arbeitsmittels festzustellen, die sichere (weitere) Verwendung zu bewerten und damit Arbeitsunfälle sowie Schadensereignisse zu verhindern.