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Ist es zulässig, dass künftig für die Lastkraftwagen keine CE-Konformität mehr ausgestellt wird?

KomNet Dialog 43686

Stand: 29.07.2022

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Wir sind ein Hafenumschlagbetrieb, der für terminalinterne Containertransporte Zugmaschinen/Chassisgespanne einsetzt. Bislang wurden die von uns beschafften Zugmaschinen als Fahrzeuge gemäß der DGUV V70 "Fahrzeuge" eingestuft/betrieben und wurden durch den Hersteller CE-konform zur Maschinenrichtlinie hergestellt. Eine entsprechende CE-Konformitätserklärung liegt uns vor. Im Rahmen einer Neubeschaffung erklärte uns ein Hersteller, dass sie ab sofort ihr Produkt "Zugmaschine" als "Lastkraftwagen" einstufen werden und diese dann auch für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden können. Eine CE-Konformität wird künftig für die Lastkraftwagen dann nicht mehr ausgestellt. Ist das zulässig?

Antwort:

Lastkraftwagen für den öffentlichen Straßenverkehr sind von der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der Maschinenverordnung (9.ProdSV) ausgenommen. Eine entsprechende EG-Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie kann somit auch nicht ausgestellt werden. Für Lastkraftwagen ist allerdings eine Typgenehmigung erforderlich. Zuständige Behörde ist das Kraftfahrbundesamt (KBA).

 

https://www.kba.de/DE/Themen/Typgenehmigung/typgenehmigung_node.html


Davon unabhängig gelten die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und der DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge auch für diese Fahrzeuge.