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Wie sind Klein-Lkw (feste Pritsche bis 3,5 t) sowie Transporterklasse mit geschlossenem Aufbau hinsichtlich der Prüfung nach DGUV-Vorschrift 70 im Vergleich zu Firmenfahrzeugen zu betrachten?

KomNet Dialog 42730

Stand: 29.05.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

§ 57 DGUV Vorschrift 70 sieht die jährliche Prüfung von Firmenfahrzeugen durch Sachkundige vor. Nach den Durchführungsanweisungen zu § 57 gilt für "normale" Pkw die Sachkundigenprüfung mit der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als mit erledigt. Wie sind Klein-Lkw (feste Pritsche bis 3,5 t) sowie Kfz derTransporterklasse mit geschlossenem Aufbau ohne weitere Zusatzeinrichtungen zu betrachten, wenn auch bei diesen Kfz die Hauptuntersuchung/Prüfung wie bei Pkw regelmäßig durchgeführt wird ?

Antwort:

Für die von Ihnen genannten Fahrzeuge gelten die gleichen Regelungen wie für Firmenfahrzeuge, da es sich auch bei diesen um Fahrzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 70 handelt. Siehe hierzu auch die Ausführungen der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 70. Hier ist folgendes nachzulesen:


"Der Begriff „Fahrzeuge“ umfasst unter anderem

– Personenkraftwagen,

– Lastkraftwagen,

– Speziallastkraftwagen, z.B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge,

– Kraftomnibusse,

– Sonderkraftfahrzeuge, z.B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen,

– Zugmaschinen,

– einspurige Kraftfahrzeuge, z.B. Krafträder

und

– deren Anhängefahrzeuge.


Zum Begriff „Fahrzeug“ siehe auch DIN 70010 „Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge“.

Zum Begriff „Feuerwehrfahrzeug“ siehe DIN EN 1846-1 „Feuerwehrfahrzeuge; Teil 1: Nomenklatur und Bezeichnung“.

Zum Begriff „Kommunalfahrzeug“ siehe DIN 30701 „Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen“.

Einachsige Anhängefahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Starrdeichselanhänger; die Definition des Starrdeichselanhängers nach DIN 70010 „Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge“ lautet:

„Anhängefahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem

– die winkelbewegliche Verbindung zum ziehenden Fahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt,

– diese Deichsel nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb Vertikalmomente übertragen kann

und

– nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichts von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird.“

Eine Untergruppe der Starrdeichselanhänger sind die Zentralachsanhänger; siehe hierzu DIN 70010 „Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge“.

Als Schienen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen."