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Wann muss bei einer Überführungsfahrt eines neuen Kraftomnibusses die Fahrerkarte gesteckt werden?
KomNet Dialog 23795
Stand: 07.05.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten
Frage:
Der Artikel 3 Der EG VO 561/2006: "g) Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;" regelt u.a. die Überführungsfahrten. Der Satzteil "Noch nicht in Betrieb genommen" ist leider nicht genauer definiert. Es herrscht das Gerücht, dass nur neue Fahrzeuge, die noch nicht auf den Besitzer zugelassen sind, unter diese Ausnahme fallen. Beispiel: Es wird ein neuer KOM ab Werk abgeholt. Die Fahrerkarte muss nicht gesteckt werden, wenn das Fahrzeug ein Überführungskennzeichen hat. Hätte dieser KOM sein reguläre Kennzeichen/Zulassung, müsste die Karte gesteckt werden. Letztes kann kritisch gesehen werden, denn der KOM kann ja trotz Zulassung noch nicht in Betrieb genommen sein. Z.B. fehlt der RBL Drucker, oder die Firmenlackierung...... Dinge, die eben die Fahrtüchigkeit nicht betreffen. Meine Frage nun kurz formuliert: wann muss bei einer Überführungsfahrt eines neuen KOM die Karte gesteckt werden?
Antwort:
In Bezug auf Ihr Beispiel greift der zweite Teil aus Buchstabe g) des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Damit fallen neue Fahrzeuge, die vom Herstellerwerk zum Käufer oder zur Verkaufsstelle überführt werden und noch nicht ihre bestimmungsgemäße Verwendung erhalten haben, nicht unter die VO (EG) Nr. 561/2006.
Als Neufahrzeuge gelten nur Fahrzeuge, die zu keinem Zeitpunkt zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen wurden. In der Regel kann bei allen Beförderungen neuer Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen sind, von Überführungsfahrten ausgegangen werden. Danach sind Überführungsfahrten Fahrten mit dem Fahrzeug, die in der Hauptsache zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen und ohne Güter- bzw. Personenbeförderung durchgeführt werden.
Die Überführung von Fahrzeugen, die schon einmal in einem Mitgliedstaat der EU oder auch einem Drittstaat zugelassen waren, fällt nicht unter diese Ausnahme.
Transport oder Überführung von Altfahrzeugen unterliegen den EG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Soweit z. B. gebrauchte Lastkraftwagen/ Kraftomnibusse angekauft und überführt werden, um dann wieder veräußert zu werden, ist das Fahrzeug als ein beförderndes Gut mit der Absicht der Gewinnerzielung anzusehen. Diese Fahrten fallen somit ebenfalls unter den Geltungsbereich der EG-Sozialvorschriften im Straßenverkehr.