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Muss auch beim innerbetrieblichen Verkehr mit PKW der Sicherheitsgurt angelegt werden?
KomNet Dialog 3528
Stand: 14.05.2019
Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Sonstiger innerbetrieblicher Transport
Frage:
Auf unserem Betriebsgelände sind 25 km pro Stunde Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben. Unsere PKWs sind mit Sicherheitsgurten ausgestattet. Die Motoren sind nicht auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gedrosselt. Die Fahrzeuge dürfen nur innerbetrieblich verwendet werden. Frage: Müssen die Sicherheitsgurte Verwendung finden? In der DGUV Vorschrift 70 werden Sicherheitsgurte nur verlangt, wenn das Fahrzeug schneller als 25 km/h fahren kann.
Antwort:
Auch bei einer Geschwindigkeit von weniger als 25 km pro Stunde müssen Sicherheitsgurte angelegt werden, wenn die Bauart des Fahrzeugs den Einbau von Sicherheitsgurten verlangt.
In der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge " ist in § 8 "Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer, Sicherheitsgurte", Absatz 8 festgelegt:
"In Personenkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Lastkraftwagen und in hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestelles diesen gleichzusetzenden maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen die Außensitze jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpasst, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein. An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Aufbau oder bei denen Teile des Aufbaues abnehmbar sind und aus diesem Grund die Anbringung eines oberen Gurtverankerungspunktes nicht zulassen, genügt die Ausrüstung mit Beckengurten (Zweipunktgurten)."
In § 43 "Sicherheitsgurte, Schutzhelme" Absatz 1 ist festgelegt:
"Vorgeschriebene Sicherheitsgurte sind während der Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr zu benutzen."
Diese Regelungen gelten für Fahrzeuge mit einem Baujahr vor 1993. Für neuere Fahrzeuge gilt nach DGUV Vorschrift 70 § 4a Absatz 2 EG - Recht. In der Richtlinie 89/392/EWG Anhang I werden gleichlautende Schutzmaßnahmen genannt.