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Kann in einer Einrichtung mit jeweils selbständigen Stellen ein übergreifender Arbeitsschutzausschuss gebildet werden, obwohl die einzelnen Stellen rechtlich unabhängige Mitarbeitervertretungen haben?

KomNet Dialog 43072

Stand: 26.02.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Ich bin Mitglied einer Mitarbeitervertretung eines kirchlichen Dienstgebers. Dieser hat einen Arbeitsschutzausschuss gemäß ASiG gebildet. Dieser wurde jedoch nicht auf dem Level der Einrichtung (die im kirchlichen Arbeitsrecht analog zum Betrieb im weltlichen Arbeitsrecht zu verstehen ist) gebildet, sondern einrichtungsübergreifend mit der Argumentation, es bestünde ja eine einheitliche Führung auf Bezirksebene. Im Einklang mit dem kirchlichen Arbeitsrecht hat jede Einrichtung eine eigene Mitarbeitervertretung, die rechtlich unabhängig von den anderen gebildeten Mitarbeitervertretungen ist. Somit gibt es de facto keine Möglichkeit, rechtssicher zwei Mitarbeitervertreter als ASA-Mitglieder zu benennen, da sich diese potentiell aus voneinander unabhängigen MAVen rekrutieren würden. Diese Situation führt uns zu der Annahme, dass auch der zur Zeit bestehende ASA so nicht ausreichend und im Sinne des ASiG besteht, sondern für jede Einrichtung (mit jeweils eigener MAV) ein separater ASA gebildet werden müsste, sodass die jeweils betroffene Mitarbeitervertretung zwei Mitglieder entsenden kann. Hierzu würde mich Ihre fundierte Einschätzung interessieren!

Antwort:

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist auf der betrieblichen Ebene zu bilden. Der Betriebsbegriff ist nicht im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) definiert und entspricht laut Rechtsprechung im Wesentlichen demjenigen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). „Betrieb im Sinne des ASiG" ist also weitgehend gleichbedeutend mit dem Betriebsbegriff des BetrVG. (Immer da wo es einen Betriebsrat gibt, ist die betriebliche Ebene anzunehmen). Das heißt in Ihrem Fall, auf der Ebene der jeweiligen Mitarbeitervertretung (MAV), wenn die Arbeitnehmeranzahl über 20 Mitarbeiter in 'Vollzeitköpfe' umgerechnet ist. Ab 20 Mitarbeitern ist der ASA zu gründen. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass Organisationen aus einem oder mehreren Teilen, deren Beschäftigte von ein und demselben Betriebsrat vertreten werden, als Betrieb im Sinne des ASiG gelten.


Wenn unter 20 Mitarbeiter/innen beschäftigt sind, kann der ASA auch in der nächsten übergeordneten Ebene stattfinden.


Der jeweilige Vorgesetzte ruft den ASA ein, es kann im Rahmen einer Dienstvereinbarung auch eine andere Ebene festgelegt werden. Es können sich z.B. Synergien ergeben, wenn zielgleiche Einrichtungen miteinander verknüpft werden. Dann sind aber zu den jeweiligen Einrichtungsleitern auch die MAV wie auch mind. ein Sicherheitsbeauftragter einzuladen.


Weitere Antworten um das ASIG sind auch in der LV 64 – „Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes" des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zu finden.