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Wie ist der Begriff "Betrieb" bei der Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu verstehen?

KomNet Dialog 3971

Stand: 15.05.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Laut § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist `in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden`. Wie ist der Begriff `Betrieben` hier gemeint? Muß jede Legaleinheit, also die verschieden GmbHs etc. mit mehr als 20 Mitarbeitern, eines Unternehmens einen eigenen Arbeitsschutzausschuss (ASA) unterhalten? Kann die Holding einen zentralen ASA einrichten, ist dies im Sinne des ASIG? Können räumlich getrennte Standorte, also verschiedene Betriebsstätten, einen gemeinsamen ASA durchführen? Bei dieser zentralen ASA Veranstaltung der Holding für die verschiedenen Tochtergesellschaften und verschiedenen Standorte ist der Geamtbetriebsarat eingebunden bzw. geladen, Sicherheitsbeauftragte der einzelnen Standorte sind auch mit eingeladen.

Antwort:

Ein Betrieb im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ist nicht das gesamte Unternehmen im wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Sinne. Es besteht eine enge sachlich - rechtliche Verknüpfung des ASiG mit dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).  Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (z.B. 8a Ru 106/79) ist ein Betrieb im Sinne des ASiG weitgehend gleichbedeutend mit dem Begriff des Betriebs im Sinne des BetrVG.

Als selbständiger Betrieb im Sinne des BetrVG gilt ein Betriebsteil, der eine für die Wahl eines eigenen Betriebsrats ausreichende Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig ist. Nicht jede räumlich oder organisatorisch abgrenzbare Arbeitsstätte ist aber ein Betriebsteil im Sinne des BetrVG. Erforderlich ist zumindest das Bestehen einer eigenen Leitung, die Weisungsrecht des Arbeitgebers ausübt. 

Die Anfrage ist zusammenfassend wie folgt zu beantworten: Es ist in jeder selbständigen Einheit (z.B. GmbH) mit mehr als 20 Arbeitnehmern ein Arbeitsschutzausschuß einzurichten. Durch einen einzigen Arbeitsschutzausschuß für eine Holding werden die Anforderungen des § 11 ASiG nicht erfüllt. Es kann sinnvoll sein, daß ein derartiger Ausschuß zusätzlich eingerichtet wird.

Auf die Veröffentlichung des LASI - LV 64 - Leitlinien zum Vollzug des Arbeitssicherheitsgesetzes (insbes. Nr. 2.2.23) und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 8 C 4.23 vom 01.02.2024 weisen wir ergänzend hin.