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Führt ein Patient mit Affenpocken für die Beschäftigten im Krankenhaus auch zu einer Schutzstufe 3?

KomNet Dialog 43675

Stand: 13.06.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Belastungen durch Biostoffe > Gefährdungen, Belastungen (6.2)

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Frage:

Die Affenpocken fallen für die Tierärzte unter RG 3. Ist daraus zu schließen, dass ein Patient mit Affenpocken für die Mitarbeiter im Krankenhaus auch zu einer Schutzstufe 3 und damit den entsprechenden Maßnahmen führt?

Antwort:

Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft hinsichtlich ihrer Humanpathogenität in eine von vier Risikogruppen eingestuft (§ 3 Absatz 1 BioStoffV).


Das Affenpockenvirus - Orthopoxvirus simiae (auch Monkeypox virus, MPXV) aus der Gattung Orthopoxvirus - wurde in die Risikogruppe 3 eingestuft. Biostoffe dieser Risikogruppe rufen eine schwere Krankheit beim Menschen hervor und können eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.


Im Rahmen der Erstdiagnostik und noch ambulanten Versorgung können Tätigkeiten an Patienten, die unter dem Verdacht stehen, an Affenpockenviren erkrankt zu sein (Verdachtsfälle), der Schutzstufe 2 zugeordnet werden (Basishygiene).


Handelt es sich um nachweislich infizierte Patienten, die einer klinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege bedürfen (schwere Verläufe), sind die Tätigkeiten an diesen Patienten der Schutzstufe 3 zuzuordnen.


Der Ständige Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger (STAKOB) hat entsprechende Therapiehinweise unter Mitwirkung von BfArM, DGI, DGPI, DTG, PEI und Pocken Konsiliarlabor RKI - ZBS 1 vom 27.05.2022 für Einrichtungen des Gesundheitsdienstes erstellt, abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/Stakob/Stellungnahmen/Stellungnahme-Affenpocken.html


Zur Patientenversorgung wurden folgende Maßnahmen ausgewiesen:

"Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse über klinische Verläufe ist eine Isolation der Patientinnen und Patienten für mindestens 21 Tage und bis zum Abfall der Krusten zu empfehlen.

Eine ambulante Versorgung ist möglich, wenn klinisch vertretbar. Da variable Verläufe möglich sind, sollten die Patientinnen und Patienten engmaschig beobachtet werden. Insbesondere bei Risikopatientinnen und -patienten für einen schweren Verlauf ist eine stationäre Versorgung anzudenken, auch unter Erwägung einer möglichen Therapie-Option.  


Ambulant versorgte Erkrankte sollten zum Schutz der weiteren Haushaltsmitglieder einige Verhaltensmaßnahmen berücksichtigen, ausführliche Informationen finden sich in Kürze auf der Seite www.rki.de/affenpocken-isolierung. 


Für die Versorgung von Patientinnen und Patienten im stationären Setting finden sich weitere Informationen auf der Seite des RKI: www.rki.de/affenpocken-hygiene." 


Weitere Empfehlungen wurden durch das RKI zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch Affenpockenviren in Einrichtungen des Gesundheitswesens gegeben (Stand: 30.05.2022), abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/A/Affenpocken/Hygiene.html


Eine Orientierungshilfe zur Verdachtsabklärung und zum Einleiten notwendiger Maßnahmen bietet ÄrztInnen auch das nachfolgende Flussschema vom 25.05.2022, abrufbar unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/A/Affenpocken/Flussschema.html