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Ist die Anerkennung einer HIV-Infektion als Berufskrankheit bei einem Medizinstudenten im Praktischen Jahr möglich?

KomNet Dialog 2362

Stand: 15.04.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Berufskrankheit, Berufsunfähigkeit > Allgemeine Fragen / Verfahrensfragen

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Frage:

Ist eine Anerkennung einer HIV-Infektion als Berufskrankheit bei einem Medizinstudenten im "Praktischen Jahr" möglich?

Antwort:

Die Möglichkeit der Anerkennung einer HIV-Infektion als Berufskrankheit (BK) besteht über die BK-Nr. 3101: „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“.

Bedingung ist, dass die Versicherten infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Dies trifft unter Umständen (abhängig vom Einsatzgebiet) auch für einen Medizinstudenten im Praktischen Jahr zu.


Besteht der Verdacht auf eine berufsbedingte HIV-Infektion, sollte als Erstes eine BK-Verdachtsanzeige erfolgen. Die zuständige Berufsgenossenschaft wird dann ermitteln, ob es sich bei der Infektion um eine Erkrankung gemäß Ziffer 3101 der Anlage der BKV handelt.

Bei einer HIV-Infektion müssen der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Exposition einerseits sowie der Exposition und der Erkrankung andererseits bewiesen sein. Für den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs der Exposition mit der HIV-Infektion gilt, dass während des Ansteckungszeitraumes ein unmittelbarer oder mittelbarer Kontakt mit HIV-Infizierten bestanden haben muss.


Der Vollbeweis gilt als gesichert, wenn die folgenden Bedingungen vorliegen:

- beruflicher Umgang mit Blut (Nadelstich- oder Schnittverletzung, Haut- Schleimhaut- oder Wundkontamination mit Blut)

- negativer HIV-Test (“Nullserum”) vor oder kurz nach der Exposition und/oder eine akute HIV-Krankheit nach der Exposition

- ein positiver HIV-Test (Serokonversion) in der Folge der Exposition

Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Kontaktperson (Infektionsquelle) identifiziert wird. Der Ausschluss außerberuflicher Infektionsrisiken wird nicht gefordert. Dies wäre allerdings wohl erforderlich, wenn gewichtige Hinweise für eine außerberufliche Infektion während der letzten drei bis vier Monate vor dem letzten negativen HIV-Test sprächen (diagnostische Lücke der Tests). Es ist auch möglich, bei bekannter Überträgerperson die Erbinformation des HIV zu isolieren. Damit ist es möglich die genetische Verwandtschaft beider Virusstämme zu überprüfen. Hohe Übereinstimmung gilt als Beweis des Kausalzusammenhangs.


Der Kausalzusammenhang gilt als hinreichend wahrscheinlich, wenn während des Ansteckungszeitraumes die folgenden Bedingungen vorgelegen haben:

- berufsbedingter Kontakt zu Blut (Schnitt- oder Stichverletzungen oder Kontamination von verletzter Haut, Schleimhaut oder Wunden mit größerer Menge Blut oder Viruskonzentrat)

- das Vorkommen von HIV-Infizierten oder AIDS-Erkrankten im Tätigkeitsbereich, mindestens ein gewisser Prozentsatz unerkannt HIV-Infizierter, d.h. es sollten Hinweise über zumindest einzelne bekanntermaßen HIV-infizierte Patienten in der Einrichtung während des Ansteckungszeitraumes vorliegen 

- besondere Gefährdungen, d.h. Tätigkeiten mit besonders hohem Verletzungsrisiko, z.B. häufig vorgenommene invasive Eingriffe mit großlumigen Hohlnadeln und /oder scharfen Instrumenten oder auch Tätigkeiten in gefährdeten Arbeitsbereichen, wie Dialyseeinrichtungen, Intensivstationen, OPs, Notfallaufnahmen, hämatologisch-onkologische Abteilungen, AIDS-Stationen/HIV-Ambulanzen u.a.


Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/H/HIVAIDS/hiv_node.html