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Welche Schutzmaßnahmen müssen für Ärztinnen/ Ärzte und Pflegepersonal getroffen werden, die Patienten mit begründetem Verdacht auf eine Infektion mit Erregern der Risikogruppe 4 behandeln?

KomNet Dialog 22395

Stand: 04.03.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

In unserem Krankenhaus gibt es weder eine geeignete Isolierstation noch geeignete Schutzkleidung bzw. -ausrüstung für die Behandlung von Patienten mit begründetem Verdacht auf eine Infektion mit Erregern der Risikogruppe 4 (z. B. Ebola). Müssen Ärztinnen/ Ärzte und Pflegepersonal einen Patienten mit begründetem Verdacht auf eine Infektion mit Erregern der Risikogruppe 4 behandeln? Falls ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? Welche Schutzmaßnahmen wären in diesem Fall zu ergreifen?

Antwort:

Die Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten, die mit Krankheitserregern der Risikogruppe 4 infiziert sind, entsprechen Tätigkeiten der Schutzstufe 4. Diese müssen grundsätzlich in einem Behandlungszentrum (Sonderisolierstation) der Schutzstufe 4 erfolgen.

Welche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Schutzstufe 4 zu ergreifen sind, ist dem Anhang 1 der Technischen Regeln für Biostoffe 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA) zu entnehmen .


Bis zur Verlagerung in eine Sonderisolierstation sind bei einem begründeten Ebola-Verdachtsfall die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Schutzmaßnahmen einzuhalten.


In Situationen, in denen die Kapazitäten dieser Behandlungszentren für die Versorgung erkrankter oder krankheitsverdächtiger Personen nicht ausreichen, sind Absonderungsmaßnahmen entsprechend den Anweisungen der zuständigen Gesundheitsbehörden zu ergreifen, die der jeweiligen Situation angepasst werden.