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Gibt es eine Grenze für die Anzahl in begrenzten Mengen transportierter Sprühdosen?

KomNet Dialog 43486

Stand: 15.03.2021

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Ich habe eine Frage zum Transport von Gefahrgut und der Sonderregelung zum Transport von begrenzten Mengen (limited quantities). Wir betrachten den Transport von Sprühdosen mit entzündlichem Inhalt (UN-Nr. 1950, Code 5F). Die einzelnen Dosen haben einen Inhalt von 500 ml. Die Umverpackung (Karton) beinhaltet 10 Dosen und wiegt brutto deutlich weniger als 30 kg, so dass nach meinem Verständnis ein Transport als 'limited quantity' anwendbar ist. Gibt es eine Grenze für die Anzahl der in dieser Form transportierten Einheiten in einem Fahrzeug? Wäre diese Regelung z.B. in einem LKW mit 600 Kartons noch anwendbar?

Antwort:

Wir stimmen mit Ihnen überein, dass hier ein Transport von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR möglich ist.


Hiernach gilt, dass für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze für jeden Stoff in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt ist. Für die von Ihnen angegebenen Druckgaspackungen ist dies 1 Liter.


Eine Gesamtmengengrenze gibt es nicht, solange die Druckgaspackung maximal den Inhalt von 1 Liter enthält. Somit wäre die Regelung auch bei einem LKW mit 600 Kartons noch anwendbar.


Zu beachten gibt es allerdings Folgendes:


Abschnitt 3.4.13

"a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit denen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter befördert werden, müssen gemäss Abschnitt 3.4.15 vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern die Beförderungseinheit nicht andere gefährliche Güter enthält, für die eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln gemäss Abschnitt 5.3.2 vorgeschrieben ist. In letzterem Fall darf die Beförderungseinheit nur mit den vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln oder gleichzeitig mit orangefarbenen Tafeln gemäss Abschnitt 5.3.2 und mit mit den Kennzeichen gemäss Abschnitt 3.4.15 versehen sein."


Abschnitt 3.4.14

"Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet."