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Welche Anforderungen gibt es an Strömungswächter zur Überwachung der technischen Lüftung in einem explosionsgefährdeten Bereich?

KomNet Dialog 43077

Stand: 10.03.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Welche Anforderungen gibt es an Strömungswächter zur Überwachung der technischen Lüftung in einem explosionsgefährdeten Bereich? In einem Technikraum werden Anlagen u.a. mit einem brennbaren H2/He-Gemisch versorgt. Ausschließlich im Fehlerfall wäre ein geringer Gasaustritt in den Raum und die Bildung eines explosionsfähigen Gemisches möglich. Der Raum wird deshalb mit einem fünffachen, überwachten Luftwechsel abgesaugt. In der TRBS 2152 Teil 2, 2.3.1 ist gefordert, dass der überwachende Strömungswächter "geeignet und hinreichend funktionssicher" ist. Was bedeutet das genau und gibt es dazu konkretere Anforderungen?

Antwort:

Die Luftstomüberwachung einer für den Explosionsschutz relevanten Lüftung darf nicht über eine Drehzahlüberwachung allein erfolgen, weil bei defektem Lüfterrad sich trotz Leistungsabfalls der Lüftungsrate die Drehzahl erhöhen kann, so dass der Anschein entstehen kann, dass die Lüftung in Ordnung ist, ohne dass sie ihre Funktion real hat. Erforderlich sind üblicherweise geeignete Differenzdrucküberwachungssysteme, die die hinreichende Lüftung sicherstellen. Ebenso ist die Zuverlässigkeit der Lüftung bei Energieausfall ggf. von Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Explosionssicherheit.

Die im Raum verwendeten Arbeitsmittel müssen generell geeignet sein für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, insoweit sich ein "gefährliches explosionsfähiges Gemisch" nach dem "Stand der Technik" nicht sicher vermeiden lässt (z. B. durch dokumentierte Primärschutzmaßnahmen, wie etwa technische Dichtheit oder auf Dauer technische Dichtheit). Gefährlich ist ein solches Gemisch dann, wenn es bei seiner Umsetzung zur Gefährdung von Menschen kommen kann, so dass zu deren Schutz geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.

Für elektrische und nichtelektrische Arbeitsmittel mit eigener geeigneter Zündquelle in Bezug auf das dann nachweisbar unvermeidbare gefährliche explosionsfähige Gemisch ist die Konformität zur 2014/34/EU (und ggf. weiterer erforderlicher EU-Rechtsakte) generell obligat.

Gleichzeitig fordert der § 11 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.6 Abs. (3) GefStoffV "Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden.". Das bedeutet, dass grundsätzlich zur Schutzzielverwirklichung immer die höchstmöglichen Zündschutzmaßnahmen entsprechend der Kategorie 1 (M1), also für eine Zone 0/20, vom Betreiber der Anlagen (Arbeitgeber/Unternehmer) zu ergreifen sind.

Nur optional gewährt dann der Gesetzgeber die Möglichkeit - unter Wahrung desselben Schutzniveaus der unbedingten Zündquellenvermeidung - dem Betreiber der dann überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 30 lit. f) ProdSG die Möglichkeit im nachweislich dokumentierten Ergebnis seiner individuellen auf die Betriebsverhältnisse abgestimmten Gefährdungsbeurteilung, ggf. durch eine Zoneneinteilung, dieselbe Sicherheit durch Auswahl von geeigneten Gerätekategorien (2, 3, (M2)) mit geringerem Schutzniveau als für die Kategorie 1, eigenverantwortlich gewährleisten zu können (vgl. TRGS 723, und 727 Abschnitt 1 Absatz 3).

Hinweise:

Die Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen innerhalb von Gebäuden, zieht automatisch nach sich, dass der statische Nachweis für das Gebäude (Arbeitsstätte) zu erbringen ist, dass das Gebäude dem zu erwartenden maximalen Explosionsdruck Stand hält (DIN EN 1991-1-7:2010-12). Die Arbeitsstätte selbst wird dann in den betroffenen Bereich zugleich prüfpflichtiger Bestandteil der überwachungsbedürftigen Anlage gemäß §§ 15,... 18 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV. Es sollte daher - abgesehen von der zwingenden Rangfolge der Schutzmaßnahmen STOP bzw. integrierte Explosionssicherheit - schon deshalb zunächst immer versucht werden, die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische zu verhindern.

Normen können kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bezogen werden.