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Welche Vorsorge ist bei hautsensibilisierend wirkendenden Gefahrstoffen erforderlich?

KomNet Dialog 43661

Stand: 09.04.2022

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Welche Vorsorge bei hautsensibilisierend wirkendenden Gefahrstoffen? In der AMR 2.1 sind die Fristen zur Vorsorge für Gefahrstoffen mit H317 oder H334 (in Abhängigkeit von der Gefährdung) festgelegt. In der ArbMedVV wird festgelegt, dass "wenn der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann" eine Pflichtvorsorge besteht. Welcher Vorsorgegrundsatz ist hier anzuwenden?

Antwort:

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) findet sich im Anhang Teil 1 (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen) unter 1. eine Auflistung derjenigen Gefahrstoffe, bei denen eine Tätigkeit mit ihnen eine Pflichtvorsorge erforderlich macht, sofern (u. a.) wie unter c ausgeführt) der Gefahrstoff hautresorptiv ist und eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann.

In der Auflistung finden sich beispielsweise folgende hautresorptive Gefahrstoffe: Acrylnitril, Alkylquecksilberverbindungen, Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen, Benzol, Bleitetraethyl und Bleitetramethyl, Dimethylformamid, Glyzerintrinitrat und Glykoldinitrat,Kohlenstoffdisulfid, Methanol, Polycyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe, Tetrachlorethen, Toluol und Xylol.

Wenn die Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Einzelfall nun ergibt, dass bei der Tätigkeit eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann, ist Pflichtvorsorge erforderlich.

Sie fragen nach dem anzuwendenden Vorsorgegrundsatz.

Die Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung stellen Empfehlungen nach dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin dar. Sie sind im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge anwendbar, sind aber grundsätzlich von der ArbMedVV entkoppelt und beinhalten beispielsweise auch arbeitsmedizinische Untersuchungen im Rahmen von Eignungsuntersuchungen.

Das heißt im konkreten Fall:

Die gegenwärtig vorliegenden DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen (G 1.1- G46) enthalten keinen Grundsatz, der sich allgemein mit einer Gefährdung durch hautresorptive Stoffe befasst.

Es gibt hingegen verschiedene DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen im Hinblick auf einzelne Gefahrstoffe, die sich auch in der Auflistung der Pflichtvorsorge erforderlich machenden Gefahrstoffe (unter den genannten Voraussetzungen a-c) im Anhang Teil 1 (1) finden, so z.B. G5 Glykoldinitrat oder Glyzerintrinitrat, G6 Kohlenstoffdisulfid, G8 Benzol, G10 Methanol, G29 Toluol und Xylol.....und weitere. Diese DGUV Grundsätze können bei Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge dann von dem/der die Vorsorge durchführenden Arzt/Ärztin angewendet werden.

Grundsätzlich ist es aber nicht zwingend erforderlich die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei Tätigkeit mit einem Gefahrstoff nach einem DGUV Grundsatz durchzuführen. Die DGUV Grundsätze stellen Handlungsempfehlungen für den/die Vorsorge durchführenden Arzt/Ärztin dar und besitzen selbst keine Rechtsverbindlichkeit.