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Welche Werte für Verkehrswege gelten mit der neuen ASR A1.8?

KomNet Dialog 43658

Stand: 02.08.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

In der aktuellen ASR 1.8 werden neue Werte u.a. für Verkehrswege aufgeführt. In der alten Version waren für Verkehrswege 87,5 cm ausreichend. Nun müssen es 90 cm sein. Wie gehe ich im Bestand, der mit 87,5 cm geplant wurde, damit um? Soll ich meinen alten Beratungen widersprechen? Welche gravierenden Erkenntnisse haben zu dieser Entscheidung geführt?

Antwort:

Unter Nummer 4.2 "Wege für den Fußgängerverkehr" Absatz 3 der ASR A1.8 (Stand: März 2022) ist hinsichtlich Ihrer Frage Folgendes nachzulesen:

"In Gebäuden, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist, dürfen Verkehrswege nach Tabelle 2 Nummer 1 Spalte C für bis 5 Personen mit einer lichten Mindestbreite von 0,875 m eingerichtet oder solange betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche dieser Arbeitsstätten wesentlich erweitert oder umgebaut werden oder nach § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung eine Vergrößerung erforderlich wird."


Zur weiteren Erläuterung weisen wir auf Folgendes hin:

Die "Gemeinsame Bekanntmachung der Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR zum Themenkomplex Flucht- und Verkehrswege (März 2022)" der BAuA führt u.a. Folgendes aus:

"(...)

Um die Anforderungen an die Breite von Fluchtwegen in der ASR A2.3 validieren zu können und zur Klärung von Unterschieden zum Bauordnungsrecht, wurden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ein Fachgutachten beauftragt und daraus aufeinander abgestimmte Verkehrs- und Fluchtwegbreiten für die ASR A1.8 und ASR A2.3 abgeleitet.

(...)

Die Anforderungen an die Breite der Verkehrswege in ASR A1.8 wurden mit den Anforderungen an Fluchtwege der ASR A2.3 abgeglichen.

(...)"


Unter Nummer 3.2 "Notwendige Breiten für horizontale Verkehrswege und Fluchtwege" der Seite "Vorschläge für Verkehrs- und Fluchtweg­breiten für die Fort­schreibung der ASR A1.8 und ASR A2.3" der BAuA heißt es u.a.:

"Es wird vorgeschlagen, für horizontale Verkehrswege und Fluchtwege die in der Praxis bewährten Werte beizubehalten. Die lichte Mindestbreite für horizontale Wege für bis zu 5 Personen sollte aber von 0,875 m auf 0,90 m angepasst werden, damit dieser Wert in der angegebenen Genauigkeit den anderen Werten entspricht. Die bisherige Angabe entsprechend einem Baurichtmaß nach DIN 4172 wird hier nicht mehr als sinnvoll erachtet. Einem Baurichtmaß entsprechen lichte Mindestbreiten nur, wenn auf eine Wand z. B. keine Putzschichten oder Fliesenbeläge aufgetragen oder keine Türzargen eingebaut werden. Wegen der Ähnlichkeit des bisherigen Wertes zu einem „Rohbaumaß“ kam es auch zu Missverständnissen in der Praxis. Maßgeblich aus Sicht des Arbeitsschutzes sind aber die lichten „Fertigmaße“.

(...)"