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Frage zu Mindestbreiten bei Wartungsgängen bzw. Verkehrswegen, wenn sich im Weg geöffnete Türen befinden.

KomNet Dialog 43660

Stand: 06.04.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Ich habe eine Frage zu Mindestbreiten bei Wartungsgängen bzw. Verkehrswegen, wenn sich im Weg geöffnete Türen befinden. Ist hierzu meine Annahme richtig: Mindestabstand bei geöffneten Türen 0,60 m lichte Breite bei Wartungsgängen oder 0,90 m lichte Breite bei Verkehrwegen?

Antwort:

Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


Weitere Anforderungen finden sich unter der Nummer 1.8 des Anhangs der ArbStättV. Dort heißt es:

"(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.

(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.

(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.

(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.

(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.

(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Nummer 2.3)."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege".

Nach den Begriffsbestimmungen unter Abschnitt 3.3 sind Gänge zur Instandhaltung Verkehrswege, die ausschließlich der Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten oder ortsfester Arbeitsmittel zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes dienen.

Hinweis:

Dieses betrifft Zugänge zu Arbeitsmitteln, aber nicht Gänge auf oder innerhalb des Arbeitsmittels.


Nach der Tabelle 2 des Abschnitts 4.2 Absatz 1 Nummer 9 muss die lichte Mindestbreite für Gänge zur Instandhaltung, Gänge zu Betriebseinrichtungen ohne Begegnungsverkehr 0,60 m betragen.


Nach Abschnitt 4,2 Absatz 2 gilt, dass die lichte Mindestbreite des Verkehrswegs durch kurze Einbauten oder Einrichtungen, z. B. Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge, die lichten Mindestbreiten der Durchgänge und Türen nach Tabelle 2 Spalte B nicht unterschreiten darf.


Sofern es sich um Gänge zur Instandhaltung handelt - dies können wir vom Schreibtisch aus nicht beurteilen - ist Ihre Annahme richtig, dass der Mindestabstand bei geöffneten Türen 0,60 m lichte Breite betragen muss.


Der Arbeitgeber hat die Situation in einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 3 ArbStättV zu betrachten und entsprechende Maßnahmen eigenverantwortlich festzulegen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweise:

Auf die Neufassung, Änderung und Aufhebung von ASR zum Themenkomplex Flucht- und Verkehrswege im März 2022 möchten wir hinweisen.


In der ASR A1.8 aus dem März 2022 wird der Begriff "Wartungsgang" nicht mehr verwendet.