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Ist die Montage von Photovoltaikanlagen auf Steil- und auf Flachdächern eine Tätigkeit nach Baustellenverordnung?
KomNet Dialog 43652
Stand: 07.02.2025
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen
Frage:
Auf mehrgeschossigen Gebäuden sollen auf Steil- und auf Flachdächern großflächig Photovoltaikanlagen montiert werden. Dass dabei die Gebäude zur Sicherung der Beschäftigten gegen Absturz eingerüstet werden, ist nicht auszuschließen. Laut RAB 10 Punkt 4 handelt es sich bei der Erneuerung von Dächern um eine Änderung der baulichen Anlage. Trifft das dann auch bei der Montage von PV-Anlagen zu? Die Schwellenwerte gemäß BaustellV § 2 (2) werden i. d. Regel nicht überschritten.
Antwort:
Unter Nummer 3 "Gefährdungsbeurteilung" der DGUV Information 203-080 "Montage und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen" wird hinsichtlich Ihrer Fragestellung u.a. Folgendes konkretisiert:
"Arbeiten an PV-Anlagen sind gemäß der BaustellV als Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen bzw. gemäß der DGUV Vorschrift 38 und 39 als Bauarbeiten einzustufen. Die Organisation dieser Arbeiten erfolgt auf der Grundlage der vorgenannten Vorschriften."
Auf die Seite "Arbeitsschutz Kompakt Nr. 069 - Montage von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern" der BGHM möchten wir hinweisen.