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Welche Lagervorschiften sind für die ortsfeste Lagerung von giftigen Stoffen zu beachten?

KomNet Dialog 10823

Stand: 16.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Welche Lagervorschiften sind für die ortsfeste Lagerung von giftigen Stoffen zu beachten?

Antwort:

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die Regelungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu beachten. Insbesondere sind hier die Regelungen des Abschnitt 4 "Schutzmaßnahmen" hervorzuheben. Im § 8 "Allgemeine Schutzmaßnahmen" Absatz 7 ist ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass


"(...) die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1, krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.."


KonKretisiert werden die Regelungen der GefStoffV durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 510„Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (Hinsichtlich der Anwendung der TRGS 510 sind die unter Nummer 1 "Anwendungsbereiche" aufgeführten Mengenbereiche zu beachten).


Hinweise:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind ebenfalls andere Eigenschaften der Stoffe, wie z. B. Brennbarkeit oder Explosionsgefahr zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann ggf. auch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zutreffen.