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Ist es zulässig, dass Desinfektionen einer Klimaanlage während der Arbeitszeit vorgenommen werden?

KomNet Dialog 5181

Stand: 03.09.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch bestimmte Gefahrstoffe

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Frage:

Seit Anfang des Jahres wird in unserem Bürogebäude mindestens einmal pro Woche während der Arbeitszeit eine Desinfektion der ca. 36 Jahre alten Klimaanlage mit einem chlorhaltigen Desinfektionsmittel vorgenommen. Einige Kollegen klagten unter anderem über Kopfschmerzen. Ist es zulässig, dass die Desinfektionen während der Arbeitszeit vorgenommen werden?

Antwort:

Unter Nummer 3.6 Abs. 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird das Vorhandensein von ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft gefordert. Daher sind Desinfektionen einer Raumlufttechnischen Anlage (Klimaanlage) während der Arbeitszeit, sofern sie zu einer Belastung der Raumluft führen, nicht zulässig.


Anforderungen an die Wartung und Reinigung von Klimaanlagen ergeben sich aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht aus Nummer 3.6 Abs.4 Anahng der ArbStättV:

"Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.6 "Lüftung". Die Anforderungen an die Inbetriebnahme, Wartung und Prüfung finden sich unter dem Punkt 6.6. Dort ist folgendes nachzulesen:


"(1) Der Arbeitgeber hat bereits vor dem Errichten oder Anmieten der Arbeitsstätte zu überprüfen, ob die Forderungen nach Punkt 4 sowie den Punkten 6.3 bis 6.5 eingehalten werden können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV ist zu überprüfen, ob die RLT-Anlage wirksam ist und die obigen Anforderungen erfüllt sind. Dabei sind Prüf- und Wartungsintervalle festzulegen, die Herstellerangaben sind zu berücksichtigen.


(2) Entsprechend § 4 Abs. 3 ArbStättV sind RLT-Anlagen nach den in Absatz 1 festgelegten Intervallen sachgerecht zu warten. Die Wartungsintervalle sind so festzulegen, dass die

- technischen,

- hygienischen und

- raumlufttechnischen (z. B. Einstellung und Zustand der Luftdurchlässe)

Eigenschaften und der sichere Betrieb der Anlage während der gesamten Betriebszeit gewährleistet werden.


(3) Die Funktionsfähigkeit der RLT-Anlage kann durch Messung, z. B. folgender Größen, überprüft werden:

- Kohlendioxidgehalt unter Nutzungsbedingungen,

- Außenluftvolumenstrom,

- zulässiger Differenzdruck an Filtern,

- Luftgeschwindigkeit im Aufenthaltsbereich,

- Schalldruckpegel oder

- Temperatur der Zuluft.


In speziellen Fällen können:

- Druckgefälle zu benachbarten Räumen oder

- Keimzahl der Zuluft

gemessen werden.


(4) Der Arbeitgeber muss über die aktuellen Unterlagen der RLT-Anlagen verfügen oder dazu Zugang haben, aus denen die Ergebnisse der Prüfung bei Inbetriebnahme und insbesondere von Wartung und regelmäßigen Prüfungen hervorgehen."


In welchem Umfang Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, ist entsprechend den Herstellerangaben vor Ort zu entscheiden. Werden chemische Reinigungsmittel (Gefahrstoffe / Biozide) eingesetzt, ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als spezialgesetzliche Regelung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefahren durch den Reinigungsprozess einschlägig und vorrangig zu beachten. Wird die Wartung und Reinigung der Klimaanlage durch eine externe Firma durchgeführt, ist insbesondere der § 15 GefStoffV relevant.